Eine Düsseldorfer Kosmetikerin wurde nach Hyaluronsäureunterspritzungen in mindestens 27 Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
Jüngst kam es erneut zu einer Verurteilung einer Kosmetikerin, die unberechtigterweise Hyaluronsäureinjektionen bei ihren Kundinnen vorgenommen hat. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte nun eine 37-Jährige wegen gefährlicher Körperverletzung in mindestens 27 Fällen zu zwei Jahren auf Bewährung. „Ich halte das Strafmaß für absolut gerechtfertigt, denn immerhin geht es hier um die akute Gefährdung der Gesundheit von Menschen“, so Dr. Alexander P. Hilpert, Präsident der DGÄPC. Doch die Kosmetikerin aus Düsseldorf ist kein Einzelfall. „Leider passiert nach wie vor noch viel zu viel in den Hinterzimmern von Kosmetikerinnen im Bereich der ästhetischen Medizin. Hyaluronsäure-Injektionen sind ernstzunehmende medizinische Behandlungen, die auch mit Risiken für die Patienten verbunden sind. Eine Hyaluronspritze gehört immer in die Hände von Fachärzten.“ Grund dafür, dass sich immer wieder Patient*innen Kosmetikerinnen und schlecht bis nicht ausgebildeten Ärzt:innen und Heilpratiker:innen anvertrauen, sind mangelnde Aufklärung und Unwissenheit. Sie gehen, laut dem Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie, vor allem auf günstige Angebote ein, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die Person, die die Injektion vornimmt, überhaupt befähigt ist, eine derartige medizinische Behandlung durchzuführen. Hinzu kommen vermeintlich seriöse Zertifikate und Betitelungen, die nicht geschützt sind.
Alarmierendes Nichtwissen bei über 50% der jungen Patient:innen
Laut der aktuell noch im Erhebungszeitraum befindlichen DGÄPC Statistik für das Jahr 2023, gaben von über 1000 befragten Patient*innen 43,5%* an, den Unterschied zwischen einem Schönheitschirurgen und einem Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie nicht zu kennen. Bei der jungen Zielgruppe unter 30 sind es sogar über 53,4% Prozent* der Befragten – eine alarmierende Zahl, die nach mehr Aufklärung für Patientensicherheit ruft!
Hyaluronsäureunterspritzung, Botulinum und Co. Wer darf was?
Dass Kosmetiker:innen keine medizinischen Handlungen vornehmen dürfen, ist gesetzlich klar geregelt. „Dass dies dennoch passiert, ist, wie im Fall der Düsseldorfer Kosmetikerin, verurteilungswürdig. Leider sieht es aber auf der ärztlichen Seite etwas anders aus, hier ist bessere Aufklärung in Richtung Patient:innen notwendig, wie unsere aktuell noch laufende Statistik deutlich zeigt“, so Dr. Hilpert. Anders als bei anderen Facharztbetitelungen lässt die Ästhetische Chirurgie leider Raum für Irreführung. Denn „Schönheitschirurg“ ist kein Facharzttitel, sondern eine Bezeichnung, die sich jeder Arzt einfach so aneignen kann – fernab der Qualifikation und Ausbildung. Die Bezeichnung ist nicht rechtlich geschützt. Ebenso ungeschützt sind „Kosmetischer Chirurg“, „Ästhetischer Chirurg“ und „Beauty Doc“ oder selbsternannte „Experten für Ästhetische Medizin oder Plastische Chirurgie“. Hinter dem „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ steht eine langjährige Ausbildung von mindestens sechs Jahren, in denen sich der Chirurg umfangreiches und detailliertes Wissen aneignet, sowie reichlich an praktischer Erfahrung sammelt.
*Stand der Befragung: Juli 2023 (bei 1179 Befragten). Erhebungszeitraum der DGÄPC Statistik läuft noch bis Oktober 2023
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC)
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