Die Delegierten des 129. Deutschen Ärztetages haben wichtige Entscheidungen getroffen, eine davon haben die Zahnärztinnen und Zahnärzte mit besonderem Interesse verfolgt: Das Votum zur Novelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben über viele Jahre einen gemeinsamen Vorschlag für eine neue GOÄ erarbeitet. Die Delegierten haben den Entwurf bestätigt und die Bundesärztekammer beauftragt, den Entwurf der Bundesregierung mit einer Aufforderung zur Umsetzung zu übergeben. Die Bundesregierung wird damit nachdrücklich an ihre Pflicht erinnert, ein jahrzehntelang währendes Versäumnis der Vorgängerregierungen aus der Welt zu schaffen.
Erlass und Weiterentwicklung der GOÄ ist eine Aufgabe der Bundesregierung. Allein diese ist berufen, „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln“. Eine Aufgabe, der sich die Bundesregierungen der vergangenen Jahre jedoch – genau wie bei der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – entzogen haben. Wenn der Staat die Vereinbarung über die (zahn-)ärztliche Vergütung dem Markt entzieht und ein eigenes Gebührenrecht schafft, dann muss er sich auch um dessen Aktualität kümmern. Die ungeliebte Aufgabe auf die Betroffenen abzuschieben, ist und bleibt komplettes Staatsversagen.
Die Bundeszahnärztekammer sowie die wissenschaftlichen Gesellschaften DGZMK (Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), DGMKG (Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie) und BDO (Berufsverband Deutscher Oralchirurgen) warnen eindringlich davor, den zwischen BÄK und PKV-Verband ausgehandelten GOÄ-Kompromiss als Vorlage für eine Novellierung der GOZ zu sehen.
Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer wird sich in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Klausurtagung im Detail mit dem vom Ärztetag beschlossenen GOÄ-Entwurf befassen und dessen Konsequenzen analysieren. Bereits jetzt steht allerdings fest: Die Abschaffung des nicht zuletzt auch die Patientinnen und Patienten schützenden Gebührenrahmens, die Einschränkungen bei der analogen Berechnung neuer Leistungen und die weitere Bürokratisierung der abweichenden Vereinbarung würden die GOZ von einer Gebührenordnung in eine Erstattungsordnung verwandeln. Mit einer Gebührenordnung eines freien Berufes hätte das nichts mehr zu tun.
Die Bundeszahnärztekammer weist im Schulterschluss mit den vorgenannten wissenschaftlichen Gesellschaften und Berufsverbänden darauf hin, dass aus diesem Grund bei der im Zuge der GOÄ-Novelle notwendigen Anpassung von § 6 Abs. 2 GOZ jedes Präjudiz zu vermeiden ist. § 6 Abs. 2 GOZ wird daher zukünftig zunächst auf die heute geltende GOÄ verweisen müssen, um eine Vermischung der Systeme zu vermeiden.
Quelle: Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK), der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie und dem Berufsverband Deutscher Oralchirurgen (BDO)
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