Seit dem 1. Januar 2014 ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) da, allerdings besitzt nicht jeder Versicherte bereits die neue Karte. Sollen Zahnarztpraxen die alte Krankenversichertenkarte noch akzeptieren?
Ja, heißt es bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), die zusammen mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Anwendung der eGK in der Zahnarztpraxis unterzeichnet hat.
eGK: Übergangsfrist bis September
Dazu sagt Dr. Günther E. Buchholz, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KZBV: “Grundsätzlich gilt seit dem 1. Januar 2014 nur die eGK als Versicherungsnachweis. Versicherte, die noch keine eGK besitzen, werden aber natürlich nicht nach Hause geschickt. Übergangsweise kann noch bis Ende September 2014 die alte Krankenversichertenkarte in der Zahnarztpraxis vorgelegt werden, um Kassenleistungen zu erhalten.“
Die meisten Versicherten haben schon die eGK: Derzeit verfügen rund 67 Millionen gesetzlich Versicherte, was einem Anteil von gut 95 Prozent entspricht, über die neue elektronische Gesundheitskarte. Das teilt der GKV-Spitzenverband mit.
Ohne eGK wird es umständlich
Für Versicherte ohne eGK wird das Prozedere in der Praxis allerdings kompliziert: Diese Patienten müssen nach einem Arztbesuch die Mitgliedschaft in der jeweiligen Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nachweisen.
Falls die Frist versäumt wird, kann der Arzt die Behandlung privat in Rechnung stellen. Der Patient kann diese Privatvergütung jedoch zurückerstattet bekommen, wenn er dem Arzt bis zum Endes des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nachreicht.
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