In vielen Zahnarztpraxen ist es üblich, dass der Jahresurlaub bis 31.12. genommen werden muss. Andernfalls verfällt der Anspruch. Urlaubstage können nicht ins neue Jahr übernommen werden. Und das war bisher auch unter bestimmten Bedingungen rechtlich völlig in Ordnung. Jetzt gibt es eine Änderung.
Bisher galt: Wird der Jahresurlaub vom Arbeitnehmer nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres beantragt, verfällt der Anspruch auf den bezahlten Urlaub automatisch. Es sei denn, es lag eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor, oder aber der Urlaub konnte aufgrund dringender betrieblicher Gründe nicht genommen werden (zum Beispiel höherer Arbeitsbedarf durch den Ausfall von Kollegen).
Mit einem aktuellen Urteil entschied der Europäische Gerichtshof nun, dass der Resturlaub nicht allein deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen hat. Stattdessen wird nun der Arbeitgeber in die Pflicht genommen. Euer Chef muss künftig nachweisen, dass er Euch einerseits angemessen darüber aufgeklärt hat, was passiert, wenn Ihr den Urlaub nicht nehmt. Andererseits muss er Euch auch ermöglichen, den Urlaub oder Resturlaub zu nehmen. Hat er das getan und Ihr habt diese Chance freiwillig und ganz bewusst nicht genutzt, verfällt Euer Urlaubsanspruch.
Laut Verband der medizinischen Fachberufe e. V. (VmF) bedeutet das, dass Euch Eure Arbeitgeber ab sofort zum Jahresende über den noch offenen Urlaubsanspruch informieren und Euch auffordern müssen, die restlichen Urlaubstage zu nehmen.
Quellen: vmf-online.de, sueddeutsche.de
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