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Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Chef darf Kopftuchverbot aussprechen

Im Einzelfall entscheidet der jeweilige EU-Mitgliedsstaat, ob ein Kopftuchverbot zulässig ist oder nicht.

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Darf Dir Dein Chef bei der Arbeit das Tragen eines Kopftuchs verbieten? Laut eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs ja. Doch für ein solches Kopftuchverbot müssen enge Voraussetzungen gelten.

In Deutschland gilt die Religionsfreiheit. Doch wenn ein Arbeitnehmer sichtbare religiöse Zeichen trägt, kann das zu Spannungen am Arbeitsplatz führen, wenn der Arbeitgeber das Tragen verbietet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte nun, dass es für Arbeitgeber nach EU-Recht grundsätzlich möglich sei, das Tragen von sichtbaren politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen zu verbieten – doch nur unter engen Voraussetzungen.

Zum Hintergrund des Urteils

Dem Urteil des EuGH gingen zwei Fälle in Deutschland voraus, bei denen Mitarbeiterinnen gegen ihren Arbeitgeber geklagt hatten. Im ersten Fall entschied sich eine Frau muslimischen Glaubens, auch am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Ihr Arbeitgeber erließ eine Dienstanweisung, die das Tragen sichtbarer politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen verbietet. Die Mitarbeiterin weigerte sich, der Anweisung nachzukommen, wurde zweimal abgemahnt und klagte beim Arbeitsgericht in Hamburg.

Beim zweiten Fall handelte es sich um eine Mitarbeiterin in einer Drogeriekette, die nach einer Elternzeit – anders als zuvor – mit einem Kopftuch zur Arbeit erschien. Das Unternehmen hat jedoch eine Kleiderordnung, die das Tragen jeglicher Kopfbedeckungen verbietet. Auch hier weigerte sich die Mitarbeiterin, der Anweisung zu folgen und klagte. Während des Verfahrens schuf die Drogeriekette zudem eine Regelung, die von den Mitarbeitern verlangt, ohne großflächige religiöse, politische und weltanschauliche Zeichen zur Arbeit zu kommen.

Kopftuchverbot nur unter engen Voraussetzungen

Der EuGH urteilte nun, das interne Regeln von Arbeitgebern zu einem Kopftuchverbot oder ähnlichen Verboten grundsätzlich nach EU-Recht möglich seien. Doch dafür müsse der Arbeitgeber ein „wirkliches Bedürfnis“ nachweisen, zum Beispiel die Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit wegen der fehlenden Neutralität. Darüber hinaus müsse so ein Verbot konsequent und systematisch umgesetzt werden. Denn dann sei auch das Tragen anderer religiöser Zeichen wie Kreuze oder eine Kippa untersagt.

Im Einzelfall entscheidet der jeweilige EU-Mitgliedsstaat, ob ein Kopftuchverbot zulässig ist oder nicht. In Deutschland gewährleistet das Grundgesetz die ungestörte Religionsausübung, was auch das Tragen religiöser Zeichen wie das Kopftuch einschließt. Der Arbeitgeber könne dieses Recht beispielsweise nur durch sachliche Gründe wie Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz oder eine mögliche Störung des Betriebsfriedens einschränken.

Die Bedeutung des Urteils zum Kopftuchverbot

Das oberste EU-Gericht hat sich mit seinem Urteil auf die Rechtsprechung in Deutschland zubewegt. Also dürfe die Religionsfreiheit bei diesen Fragen eine Rolle spielen und Gerichte verstoßen nicht mit ihren Urteilen gegen EU-Recht. Die rechtskräftigen Urteile in den zwei genannten Fällen aus Deutschland sprechen nun die zuständigen Gerichte aus.

 

Quelle: Tagesschau



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