Bist Du auch von Kurzarbeit betroffen? Viele Zahnarztpraxen haben vom Kurzarbeitergeld Gebrauch gemacht, gleichzeitig sind aufgrund der Corona-Krise sehr viele ZFA arbeitslos. Jetzt hat die Bundesregierung einige Änderungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen, um einen noch größeren Anstieg der Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Durch die Anmeldung von Kurzarbeit können Unternehmen die Jobs ihrer Beschäftigten sichern. Während der Corona-Krise ist diese Anmeldung erleichtert. Muss sonst ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein, gilt seit dem 1. März: Kurzarbeit ist bereits möglich, wenn ein Zehntel der Beschäftigten aufgrund des Arbeitsausfalls weniger verdient.
Wie lange gilt die neue Regelung zur Kurzarbeit?
Die Bundesregierung hat nun beschlossen, die Regelung zum Kurzarbeitergeld zu verlängern. Unternehmen können die Förderung jetzt bis zu zwei Jahre beziehen, längstens bis zum 31.12.2021. Bisher wurde Kurzarbeitergeld nur bis zu einem Jahr gezahlt.
Auch bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes hat sich laut Vereinbarung im August etwas geändert. Normalerweise bekommen Arbeitnehmer 60 Prozent des ausfallenden Nettolohns. Haben sie ein Kind, sind es 67 Prozent. Während der Corona-Krise gilt nun Folgendes: Haben Arbeitnehmer eine um die Hälfte reduzierte Arbeitszeit, erhalten sie vom vierten Monat der Kurzarbeit 70 Prozent (77 Prozent) des ausfallenden Lohns. Gerechnet wird rückwirkend ab März 2020. Ab dem siebten Monat gibt es 80 Prozent (87 Prozent). Diese Corona-Regelung zur Kurzarbeit gilt für all diejenigen, die bis März 2021 in Kurzarbeit gehen. Insgesamt läuft sie bis Ende 2021.
Einkommen trotz Kurzarbeit aufbessern
Trotz der Aufstockung ist das Geld knapp? Du darfst eine Nebentätigkeit ausführen, auch wenn Du in Kurzarbeit bist. Dieser Nebenverdienst wirkt sich auch nicht negativ auf Dein Kurzarbeitergeld aus, wenn Dein Gesamteinkommen aus Lohn, Kurzarbeitergeld und Nebenjob nicht höher ist als Dein früheres Nettoeinkommen.
Quelle: Tagesschau.de
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