Kann eine ZFA bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente beantragen oder kann sie auch auf eine Verwaltungstätigkeit verwiesen werden? Mit diesem Fall hat sich das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt beschäftigt.
Im konkreten Fall hatte die ZFA den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit schon im August 2010 gestellt. Sie leide schon seit 2002 an akuten Schmerzen und Unbeweglichkeit (Arthrose) des rechten Sprunggelenkes, hieß es in der Begründung. Außerdem gab die Frau an, 1995 bei Glatteis auf vereistem Fußweg gestürzt zu sein und seither unter Schmerzen und Schwellungen an dem betroffenen Gelenk zu leiden. Dadurch sei ihre Beweglichkeit eingeschränkt und sie sei beim Gehen und Stehen weniger belastbar.
Urteil zur Berufsunfähigkeitsrente der ZFA
Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2017 (L 3 R 511/15) den Antrag der ZFA abgelehnt – die ZFA hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Das LSG bestätigte damit das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, das die Klage schon in erster Instanz abgelehnt hatte. Ob die ZFA ihren Beruf trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben könne, sei zweifelhaft, heißt es in der Urteilsbegründung. Einerseits könne sie ihre Aufgaben, vor allem bei der Assistenz am Stuhl, nur eingeschränkt wahrnehmen – andererseits habe sie nach dem Unfall trotz der komplizierten Fußverletzung noch 16 Jahre in ihrem Beruf gearbeitet. Das Gericht entschied, dass es für die ZFA durchaus zumutbar ist, in einer Zahnarztpraxis Verwaltungsaufgaben wie Abrechnung, Anmeldung und Bürotätigkeiten zu übernehmen.
Wann gilt man als berufsunfähig?
Eine Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf – im Beispiel also den ZFA-Beruf – nicht mehr ausüben kann. Das muss durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Grundsätzlich kann die Versicherung den Antragsteller aber auf ein anderes Betätigungsfeld verweisen, das “aufgrund Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht”. Berufsunfähig ist man nicht, wenn man eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Als zumutbar gilt eine Tätigkeit vor allem dann, wenn man dafür ausgebildet oder umgeschult worden ist.
Heißt konkret: Eine ZFA, die bisher vor allem in der Stuhlassistenz tätig war, kann mit ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise auch in der Verwaltung der Praxis arbeiten – oder zumindest ohne großen Aufwand in diesen Bereich wechseln. An diesem Grundsatz hat sich auch das Gericht bei seinem Urteil orientiert: Zwar erkannten die Richter an, dass die ZFA mit ihren körperlichen Einschränkungen nicht mehr stundenlang am Stuhl arbeiten konnte – eine körperlich weniger fordernde Tätigkeit an der Anmeldung oder im Abrechnungsbereich kann ihr aber zugemutet werden.
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