Geimpft, genesen oder negativ getestet – vielerorts gilt mittlerweile die sogenannte 3G-Regel in Bezug auf das Coronavirus. Aber sollte die 3G-Regel auch eine Bedingung für Patienten in der Zahnarztpraxis sein?
Eine zahnärztliche Behandlung sollte nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) allen Patientinnen und Patienten zugänglich sein. Auch dann, wenn diese nicht gegen Covid-19 geimpft oder negativ darauf getestet seien. Daher sollte es laut BZÄK und KZBV keine 3G-Regel in der Zahnarztpraxis geben.
3G-Regel in Zahnarztpraxis widerspricht Berufspflicht
Beide erkennen keine gesetzliche Grundlage für eine Impfung oder einen Testnachweis als Bedingung für eine Behandlung. Denn (zahn-)medizinische Behandlungen gehören zur Grundversorgung der Bevölkerung. Anders sei es bei körpernahen Dienstleistungen wie beispielsweise der Besuch eines Friseur- oder Kosmetikstudios – hier wird der 3G-Nachweis verlangt.
„Zahnärztinnen und Zahnärzte sind als Heilberuf zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet. Es würde eben dieser Berufspflicht widersprechen, wenn die Behandlung von Patientinnen und Patienten willkürlich abgelehnt wird“, heißt es von der BZÄK. Dazu käme es, wenn Bevölkerungsgruppen aufgrund ihres Impfstatus von einer Behandlung ausgeschlossen würden.
Auf Impf- und Testangebote hinweisen
Es ist zwar erlaubt, dass in der Zahnarztpraxis der Impfstatus der Patienten abgefragt wird. Auch auf Testangebote kann hingewiesen werden. Doch ein Recht auf Behandlungsverweigerung liegt dadurch nicht vor. Die hohen Hygienestandards in Zahnarztpraxen schützen nachweislich Patienten sowie Behandler und das Praxisteam vor der Übertragung von Infektionen.
Dennoch empfehlen auch BZÄK und KZBV allen noch nicht gegen Covid-19 geimpften Personen, die Impfangebote zeitnah anzunehmen.
Quelle: BZÄK
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