Sie hatte am Empfang einer Berliner Zahnarztpraxis gearbeitet, gekündigt und ein Arbeitszeugnis erhalten, in dem ihr Chef bescheinigte, sie habe „zu unserer vollen Zufriedenheit“ gearbeitet. In der verklausulierten Zeugnissprache bedeutet das in Schulnoten ein “befriedigend”.
Die 25-jährige ehemalige Praxisangestellte forderte von ihrem Ex-Chef, dass der Satz lauten soll, sie habe die Aufgaben „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt – also ein “gut”. Sie sah sich durch das fehlende Wort bei ihren Bewerbungen benachteiligt, weil “befriedigend” heute nur noch einer unterdurchschnittlichen Leistung entspreche.
Urteil: keine bessere Beurteilung
Doch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat nun entschieden: die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ – das entspricht der Note 3 – beschreibt eine eine durchschnittliche Leistung, und eben keine unterdurchschnittliche Leistung. Wer als ehemaliger Mitarbeiter eine bessere Bewertung will, muss demnach genaue Gründe dafür aufzeigen können.
Die Vorinstanzen hatten noch anders geurteilt: Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht standen der Klägerin eine gute Beurteilung („stets zur vollen Zufriedenheit“) zu.
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