Eine Kernleistung und häufig den „Einstieg“ in ein Prophylaxeprogramm, und zwar nicht nur für Kinder und Jugendliche, stellt die Leistung nach Nr. 1000 GOZ dar.
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten“. Die Leistungsbeschreibung erscheint schon aufgrund ihres Textumfangs komplex. Nicht unbedingt ein Nachteil, denn so wird vom Verordnungsgeber der Leistungsinhalt konkretisiert: „Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.“ So sind mögliche Fallstricke bei der Berechnung dieser Leistung offensichtlich weniger inhaltlicher Natur. „Lauern“ diese eher in den Formulierungen der Allgemeinen Berechnungsbestimmungen?
Grundvoraussetzung zunächst: Die Erstellung eines Mundhygienestatus muss zahnmedizinisch indiziert oder verlangt sein. Dies ist gerade zu Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung häufig der Fall. Der Leistung sollte dabei wenigstens eine Kurzuntersuchung vorausgehen. Allerdings: Diese wird zum Bestandteil der Leistung nach Nr. 1000, wenn die betreffende Untersuchung lediglich wegen Mundhygienebefundung in derselben Sitzung erbracht wird. Wenn unterschiedliche Personen (Zahnarzt/ Fachkraft) die Untersuchung und den anschließenden Mundhygienestatus erbringen, spielt das aus gebührenrechtlicher Sicht keine Rolle.
Zahnmedizinisch indiziert
Geschuldet ist dies dem sog. „Begründungspassus“ in den Berechnungsbestimmungen: „Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nrn. 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.“
Das bedeutet konkret, nur nonpräventiv erbrachte Untersuchungsleistungen nach den GOZ-Nummern 0010, 4000, 8000 und den GOÄ-Nummern Ä1, Ä5 und Ä6 können sitzungsgleich neben der Leistung nach Nr. 1000 GOZ in Ansatz gebracht werden. Allerdings muss dies schriftlich auf der Rechnung explizit begründet werden, etwa mit der Formulierung „Funktionsanalyse beinhaltet keine präventive Mundhygieneleistungen“.
Bereits das Fehlen einer solchen schriftlichen Begründung fordert Nichterstattung durch private Versicherer oder Beihilfestellen heraus. Auch wenn diese rein gebührentechnische Begründungsverpflichtung – außer vielleicht bei der Konstellation Ä1 (Kurzberatung) neben der Nr. 1000, 1010 (Mundhygienestatus) – inhaltlich kaum plausibel erscheint, können mit der formal korrekten Indikationsbegründung zur Nr. 1000 GOZ auf der Rechnung derartige Erstattungsschwierigkeiten vermieden werden.
Auch wichtig, wenn auch ohne Veränderung im Vergleich zur GOZ’88, ist die mögliche Berechnungshäufigkeit der Leistung nach Nummer 1000: „Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal … berechnungsfähig.“ Definiert wird der Jahreszeitraum dabei mit 365 Tagen, denn das Kalenderjahr ist nicht ausdrücklich genannt.
In Zeiten digitalisierter oder eingescannter Zahnarztrechnungen ist es für die Versicherer ein Leichtes zu kontrollieren, ob diese Bestimmung bei der Berechnung der Leistung nach Nr. 1000 beachtet wurde oder nicht. Allerdings kann sich auch die Praxis mit der Einrichtung einer entsprechenden Kontrollabfrage in der Software vor einem zu häufigen und damit unvergüteten Berechnen des „Mundhygienestatus“ schützen.
Minimum 25 Minuten
Ein wichtiges Detail in der Leistungsbeschreibung ist die Bestimmung „Dauer mindestens 25 Minuten“. Konkret: Nur nach mindestens 25 Minuten Dauer von Mundgygienebefundung und -unterweisung ist eine Berechnung der Leistung nach Nr. 1000 möglich. Dabei ist diese Maßnahme nur fällig gestellt, wenn genau diese Zeitangabe „mindestens 25 Minuten“ auf der Rechnung zusammen mit der Leistungsbezeichnung gem. § 10 Abs. 2 Punkt 2 GOZ aufgeführt wird.
Für kleinere Kinder können jedoch 25 Minuten zu einer halben Ewigkeit werden. Wie kann hier im Praxisalltag sinnvoll agiert werden? Der Verordnungsgeber ermöglicht das Erbringen der Leistung nach Nr. 1000 auch bei aufsummierten Zeiten von insgesamt mindestens 25 Minuten Dauer in zwei oder mehr Sitzungen. Immer geboten ist ein entsprechender Vermerk in den Behandlungsunterlagen, aber das Datum der zweiten oder letzten Sitzung mit der dann vollständigen Erbringung der Leistung ist das Rechnungsdatum für die Nr. 1000 GOZ (vollständiger Mundhygienestatus).
Fazit: Die Leistung nach Nr. 1000 „Mundhygiene-/Kariesvorbeugeunterweisungen“ fordert und fördert nicht nur Fähigkeiten der Patienten bei der häuslichen Mundhygiene, sondern auch Kenntnis der zahnärztlichen Praxis bei der verordnungskonformen Berechnung dieser Leistung.
Zur Autorin
Steffi Scholl ist Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen, QM-Praxismanagerin, AZP, GOZ-Expertin in der ZA.
Kontakt: SScholl@zaag.de
KEINE KOMMENTARE