Langzeitprovisorische Versorgungen sind gerade in komplexen zahnmedizinischen Fällen meist unumgänglich. Manchmal sind sie mit viel Ärger verbunden, manchmal – dennoch – von hohem Nutzen, und das nicht nur für den Behandler: Man denke an die umfangreichen Berechnungsvorschriften des Verordnungsgebers und die ungezählten Einsprüche der Erstatter.
Zu betonen ist: Eine Langzeitversorgung ist kein „minderes“ Provisorium“, sondern ein zahnmedizinisches Therapeutikum, eine vollwertige Versorgung auf Zeit, eben ein „Interimsersatz“.
Auch Patienten müssen mitunter ihre ungeteilte Aufmerksamkeit diesen Langzeitprovisorien widmen, denn selbige neigen dazu, sich gelegentlich zu lösen, partiell zu frakturieren oder gar komplett verloren zu gehen.
Aus gebührenrechtlicher Sicht bietet die GOZ für solche Fälle wenig Möglichkeiten zur Berechnung der nun erforderlichen zahnärztlichen Leistungen an. Auch wenn die Zahnmedizin moderne Varianten langzeitprovisorischer Rekonstruktionen in den letzten Jahren immer populärer machte, beispielsweise die CAD/CAM-gefrästen Versorgungen oder die semipermanenten, langzeitprovisorischen „Table Tops“. Hier muss kaum noch gesunde Zahnsubstanz geopfert werden, um das gewünschte Therapieziel, etwa eine stabile Bisslageveränderung, erreichen zu können.
Geeignete Beschreibung
Eine durchaus geeignete Leistungsbeschreibung findet sich unter der Nr. 7100 GOZ: „Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied“. Leistungsinhalt sind dabei alle zahnärztlichen Maßnahmen, die zur Wiederherstellung eines solchen Langzeitprovisoriums anfallen können, wie beispielsweise eine Anpassung durch Unterfütterung, eine Bruchreparatur oder eine Teilerneuerung.
Doch was versteht man eigentlich unter dem Begriff Langzeitprovisorium bezogen auf Wiederherstellung? Der Verordnungsgeber definiert diese Art der Versorgung wie für einen Zahn oder ein Implantat mit einer provisorischen Einzel- oder Pfeilerkrone, auch kann die Versorgung einer Zahn- oder Implantatlückensituation mit einer provisorischen Brückenspanne dieser Leistungsbeschreibung entsprechen. Wesentlich dabei ist, dass Langzeitprovisorien im indirekten Verfahren zahntechnisch hergestellt und für eine Tragedauer über drei Monate hinaus geplant wurden sowie auch wiederherstellungsfähig sind.
Umfang der Maßnahme
Zahnärztliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Interimsersatz nach Nr. 7100 GOZ umfassen unter anderem die Dia‧gnose- und Indikationsstellung der Reparaturnotwendigkeit und die Art der diesbezüg‧lichen Ausführung, gegebenenfalls die Veranlassung zusätzlicher Abformungen, die Erteilung eines entsprechenden Laborauftrags, die Kontrolle und späteren Abnahme nach Erhalt des Werkstücks aus dem Labor, dann dessen Einprobe und schließlich die finale Eingliederung mittels geeigneter Befestigungsmaterialien.
Die zahntechnische Bearbeitung eines Interimsersatzes außerhalb des Mundes ist in vielen Fällen möglich. Ohne Gebühren auslösende zahnärztliche Tätigkeit jedoch ist eine Wiederherstellung der Funktion eines Interimsersatzes intraoral nicht möglich. Das heißt: Bei Wiederherstellungsmaßnahmen nach GOZ-Ziffer 7100 fallen häufig zahntechnische Leistungen an, wie beispielsweise das Unterfüttern und Anpassen langzeitprovisorischer Versorgungen oder auch die Reparatur und Verstärkung frakturierter Brückenglieder. Zwingend nötig zur gebührenkonformen Abrechnung sind diese zahntechnischen Maßnahmen jedoch nicht in jeder Fallgestaltung.
So könnte eine Instandsetzung einer Verblendung an einer Interimskrone rein im direkten Verfahren, also ausschließlich intraoral erfolgen. Dies würde dann lediglich die Berechnung des verwendeten Komposits und/oder Facetten-Befestigungsmaterials nach sich ziehen, zahntechnische Leistungen nach BEB fallen dann nicht an. Zum besseren Verständnis für den Patienten ist mitunter ein erläuternder Hinweis auf der Rechnung durchaus empfehlenswert.
Nicht an Labor gebunden
So kommentiert denn auch die Bundeszahnärztekammer: „Die Leistung ist nicht notwendigerweise an Arbeiten in einem zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gebunden.“
Mit der Leistung nach Nr. 7100 GOZ abgegolten sind die im Rahmen der Wiederherstellung notwendigen zwischenzeitlichen Entfernungen und Wiedereingliederungen von Interimskronen oder -brücken.
Eine ausschließliche Entfernung und Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien ohne weitere Instandsetzungsmaßnahmen berechtigt indes nicht zum Ansatz der Ziffer 7100 GOZ, denn in den Berechnungsbestimmungen heißt es: „Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.“
Einzige Ausnahme: „Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.“ So kommentiert die Bundeszahnärztekammer. Sie sieht darüber hinaus auch eine spezielle Situation im zahnärztlichen Notdienst. Denn im Kommentar der BZÄK heißt es weiter: „Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen …“
Ganz eindeutig erscheint diese Aussage nicht und sollte vom individuellen Einzelfall abhängig betrachtet werden. Zweifellos gibt es Langzeitprovisorien, die mit entsprechender Indikation definitiv befestigt werden. Doch die meisten „Provisorien“ werden lediglich provisorisch befestigt, gerade damit ein notwendiges Entfernen erleichtert wird ohne die Gefahr der Zerstörung der Versorgung.
Analog hat sich durchgesetzt
Die Einschätzung der BZÄK hat sich gemäß Beschlusslage des Beratungsforums von PKV, Beihilfe und BZÄK im Hinblick auf das Erstattungsverhalten der Krankenversicherer wohl durchgesetzt, so wie im GOZ-Kommentar beschrieben: „Die Wiederbefestigung eines andernorts eingegliederten Langzeitprovisoriums ist nicht beschrieben und wird deshalb analog berechnet.“
(Siehe dazu auch unter www.alex-za.de zum Beispiel mit Darlegungen zu den Forumsbeschlüssen und zum fraglichen Begriff „Wiedereingliederung“ im Notdienst, obwohl es sich faktisch um „Ersteingliederung“ durch den Notdienstausübenden handelt.)
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