Welche Leistungen in der klinischen Funktionsanalyse abgedeckt werden, ist klar definiert. Bisher waren Berechnungshäufigkeit und das mögliche Intervall jedoch nicht so klar. In einem aktuellen Kommentar bringt die Bundeszahnärztekammer nun Licht ins Dunkel.
Die Leistung nach der Nr. 8000 – klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation – umfasst laut der Leistungsbeschreibung „auch folgende zahnärzt‧liche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).“
Hinsichtlich der Berechnungshäufigkeit oder eines möglichen Intervalls hat sich der Verordnungsgeber jedoch nicht explizit positioniert. Die Bundeszahnärztekammer hat sich diesbezüglich in ihrem aktuellen Kommentar nun geäußert und stellt fest:
„Die Gebührennummer ist im Verlauf einer funktionstherapeutischen Behandlung wiederholt berechnungsfähig.“
Die Nr. 8000 GOZ ist also je klinische Funktionsanalyse berechnungsfähig, bei geänderter klinischer Situation dann folglich auch erneut. Sie schließt mit ihrer neuen Leistungsbeschreibung „klinische Funktionsanalyse“ alle Methoden der klassischen klinischen Untersuchung ein. Diese klassischen klinischen Untersuchungsmethoden können unter anderem die Inspektion, Palpation und Auskultation sein.
Mindestabstand zwischen Funktionsanalysen nicht formuliert
In den amtlichen Begründungen von Bundesregierung und Bundesrat findet sich dazu folgende Formulierung: „Im Zentrum der klinischen Funktionsanalyse steht insbesondere die visuelle, nicht-instrumentelle Analyse der Bewegungsbahnen des Unterkiefers, das Abtasten der Gelenkregion bei den Kieferbewegungen, die Erfassung von Knack- und Reibegeräuschen, das Abtasten der Kiefer- und Halsmuskulatur z. B. auf Verhärtungen und Myogelosen.“
Ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung der Nr. 8000 GOZ als klinischer Reaktionstest erwähnt ist der Resilienztest als ein orientierender Test auf Gelenkkompression mittels Hypomochlion auf den Molaren. Andererseits wird auch der Provokationstest genannt, z. B. in Form der belasteten Einnahme exzentrischer Okklusion zur Schmerzreproduktion.
Ein definierter Mindestabstand zwischen zwei Funktionsanalysen ist jedoch nicht formuliert, es findet sich weder in der Leistungsbeschreibung noch in den Novellierungsbegründungen von Bundesregierung und Bundesrat ein entsprechender Hinweis. Aus zahnmedizinischer Sicht ist dies sicher nachvollziehbar, ist doch der Verlauf einer funktionstherapeutischen Behandlung hinsichtlich Aufwand, Dauer und Erfolg häufig nicht wirklich prognostizierbar.
Nicht enthalten: „Manuelle Strukturanalyse“
Eine klinische Funktionsanalyse kann im Verdachtsfall medizinisch notwendig sein, aber z. B. auch bei einer Neuerkrankung oder einem Rezidiv. Zwingende Voraussetzung für weitere funktionsanalytische Leistungen sind diese Indikationen jedoch keineswegs; alle funktionsdiagnostischen bzw. therapeutischen Leistungen nach GOZ-Nrn. 8000 ff. können, soweit nicht gebührenrechtlich ausgeschlossen, auch einzeln oder nebeneinander anfallen und entsprechend berechnet werden.
Definitiv nicht enthalten in der klinischen Funktionsanalyse nach Nr. 8000 GOZ ist eine „Manuelle Strukturanalyse“ (Bumann/Groot-Landewehr oder Ahlers/Jakstat). So hat die Deutsche Gesellschaft für Funktionsanalyse und -therapie (DGFDT) inzwischen eine konzentrierte manuelle Strukturanalyse auch in ihrem „Befundbogen Manuelle Strukturanalyse“ beschrieben. Eine „Manuelle Strukturanalyse“ kann auf dem Wege der Entsprechung nach § 6 Abs. 1 GOZ in Ansatz gebracht werden und ist indiziert durchaus sitzungsgleich neben der Nr. 8000 GOZ „klinische Funktionsanalyse“ berechnungsfähig.
„Notwendigkeitsbescheinigung“ gleich „kurze Bescheinigung“
Im Vergleich zur GOZ ’88 hat sich eine interessante Neuerung bei den Berechnungsbestimmungen ergeben, denn neben einer klinischen Funktionsanalyse ist nunmehr eine Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ oder auch nach Ä5, Ä6 GOÄ nicht mehr ausgeschlossen, zumal die damit erhobenen Befunde meist einer klinischen Funktionsanalyse vorausgehen.
Ein oftmals übersehener Aspekt gerade bei den beihilfeberechtigten Patienten infolge Fortfalls der Forderung nach einem „vorgeschriebenen Formblatt“ (GOZ ’88),ergibt sich aus der nun fehlenden GOZ-Grundlage zu einem von Beihilfestellen geforderten Formblatt zur Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit. Eine solche angeforderte „Notwendigkeitsbescheinigung“ zu funktionsanalytischen/-therapeutischen Leistungen könnte jetzt verordnungskonform z. B. nach der Ziffer Ä70 „kurze Bescheinigung“ berechnet werden. (www.bzaek.de und www.alex-za.de).
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