Mit dem Einzug der Implantologie in die Zahnheilkunde war nicht nur die Tatsache verbunden, dass Patienten implantatgestützte Versorgungen in Anspruch nehmen, sondern auch der Umstand, dass die Insertionsumgebung sich entzündlich verändern und damit neue Behandlungsbedürftigkeit entstehen kann. Mittlerweile gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Periimplantitistherapie.
Aus gebührenrechtlicher Sicht war und ist die Darstellung einer Periimplantitistherapie ambivalent einzuschätzen. Diese Behandlungsform ist weder in der zahnärztlichen noch in der ärztlichen Gebührenordnung beschrieben. Da es sich jedoch um eine medizinisch notwendige Leistung handelt, kommt für die Berechnung § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht, also der Weg der Entsprechungsberechnung. Allerdings ist auch die aus Prinzip ablehnende Haltung von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu Analogleistungen bekannt: So war es in der Vergangenheit oft schwierig für die Patienten, für die analog berechnete Periimplantitistherapie auch eine tarifgemäße Erstattung zu erzielen.
BZÄK empfiehlt keine konkrete Analoggebühr
Im Januar 2016 verständigte sich das Beratungsforum der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) und Vertretern der Beihilfe auf neue Beschlüsse, nach wie vor mit dem Ziel, mehr Rechtssicherheit nach der GOZ-Novellierung zu schaffen und Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden. Ein wesentliches Thema bei den getroffenen Beschlüssen stellte die Periimplantitisbehandlung dar. Das Beratungsforum für Gebührenfragen einigte sich unter Punkt 19 dabei auf folgende Feststellung: „Eine Periimplantitisbehandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen.“
Ob die von PKV und Beihilfeträgern favorisierten und als „angemessen“ eingestuften Leistungen nach Nr. 4090/4100 GOZ tatsächlich in jedem Fall eine geeignete Grundlage für die Berechnung auf dem Wege der Entsprechung darstellen, ist sicher differenziert zu betrachten. Schließlich wird den Zahnärzten im § 6 Abs. 1 GOZ ein formalisiertes Analogierecht zugestanden.
So heißt es dort sinngemäß: Analogberechnung einer im Gebührenverzeichnis nicht enthaltenen Leistung hat entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung vorrangig aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ und nachrangig aus den geöffneten Teilen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ zu erfolgen.
Entscheidend ist Gleichwertigkeit
Entscheidend ist nicht die Gleichartigkeit der Vergleichsleistung sondern ihre Gleichwertigkeit. Auf die Vergleichbarkeit der Leistungsbeschreibungen kommt es ebenfalls nicht zwingend an. Wenn sich also eine chirurgische Periimplantitistherapie als sehr zeitaufwendig und schwierig gestaltet und die Wahl der Analogie nach den GOZ-Leistungen 4090/4100 GOZ als völlig unzureichend vom Behandler eingestuft wird, kann natürlich eine andere, aus seiner Sicht geeignetere Leistung zur Entsprechungsberechnung herangezogen werden. Dabei sind Art, kalkulierte Kosten und Zeitaufwand der neuen Leistung mit den gleichen Kriterien einer hilfsweise herangezogenen Referenzleistung zu vergleichen.
Bei der Art der zu vergleichenden Leistungen wird das Ziel der Leistung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund stehen, so urteilte der BGH bereits am 23. Januar 2003 (Az. III ZR 161/02). Zieht man das konkrete Beispiel der Periimplantitistherapie heran, sind periimplantär-chirurgische Leistungen am ehesten, keineswegs aber zwingend mit solchen aus Abschnitt E. Parodontologie des Gebührenverzeichnisses zu vergleichen.
Ein wichtiger Punkt bei der Wahl einer geeigneten Analogleistung ist, dass dies vorrangig nach dem Gebührenverzeichnis zur GOZ zu erfolgen hat. Nur wenn keine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis der GOZ zur Verfügung steht, kann in eingeschränktem Umfang auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ zugegriffen werden. Das ist im Fall der Periimplantitisbehandlung nicht unbedingt plausibel. Sollte sich ein Zahnarzt dennoch für die Analogie nach GOÄ entscheiden, sind die Regelungen von § 6 Abs. 2 GOZ zu beachten, das heißt, nur in den dort aufgeführten, den Zahnärzten zugänglichen Abschnitten der GOÄ darf eine Entsprechungsleistung gesucht werden.
Fragen zur Berechnung der Materialen
Hat man sich für eine Analogziffer für die Periimplantitistherapie entschieden, bleibt die Frage, ob und inwieweit dabei benötigte Materialien berechnet werden können. Grundsätzlich ist bei der Analogberechnung zu beachten, dass Praxiskosten, die gemäß § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten sind, bei der Entsprechungsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Dennoch kann aufgrund der Regelungen des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 3 davon ausgegangen werden, dass einige Materialien, ähnlich wie in der Parodontalchirurgie an Zähnen, gesondert berechnet werden können, nämlich solche, die in den „Allgemeinen Bestimmungen“ als berechnungsfähig ausgewiesen, jedoch nicht speziellen Einzelleistungen zugeordnet sind.
Derart zugeordnete Materialien sind bei Analogleistungen nicht ansetzbar, da Analogleistungen ja nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, ihnen also gar keine speziellen Verbrauchsmaterialien zugeordnet sein können. Dazu gehören Knochenersatzmaterialien (xenogene, alloplastische), Materialien zur Förderung der Blutgerinnung, Membranen (resorbierbare/nicht resorbierbare, allogene oder körpereigne), Materialien zur Förderung der Geweberegeneration oder zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen sowie zur Fixierung von Membranen.
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