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Wann ist ein Wundverschluss berechnungsfähig?

Abrechnungstipp

Wann ist ein Wundverschluss berechnungsfähig?

Bei der Abrechnung des Wundverschlusses kommt es auf den chirurgischen Aufwand an.

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Beim Wundverschluss handelt es sich um eine Leistung, die in einigen Fällen mit der chirurgischen Hauptleistung abgegolten ist und in anderen Fällen als selbstständige Leistung abgerechnet werden kann. Um die Frage nach der Abrechnungsfähigkeit beantworten zu können, ist es zunächst notwendig, den chirurgischen Aufwand und das operative Vorgehen zu kennen.

Grundsätzlich gilt: Die primäre Wundversorgung ist in den chirurgischen Hauptleistungen nach Abschnitt D, E und K immer inkludiert. Darunter fällt die Reinigung der Wunde ebenso wie das Glätten des Knochens, die Umschneidung und das Tamponieren. Auch der Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung oder das Fixieren eines plastischen Wundverbandes sind mit diesen Leistungen abgegolten.

Plastische Deckung zur Wundversorgung nach GOZ

Etwas komplizierter wird es bei der plastischen Deckung zur Wundversorgung. Im Gegensatz zur primären Wundversorgung ist die plastische Deckung eine eigene, selbständige zahnärztliche Leistung. Diese wird mit der GOZ-Nummer 3100 berechnet, welche sich im Abschnitt “Chirurgische Leistungen” der Gebührenordnung befindet. Die Voraussetzungen dafür sind, dass eine einfache Readaption für einen ordnungsgemäßen Wundheilungsverlauf nicht ausreichend ist, der Schleimhautlappen verlagert und die Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung vorgenommen wird.

Hautlappenplastik nach GOÄ

Darüber hinausgehende Plastiken, wie etwa die Wiederherstellung der Form und Funktion von Körperteilen, sind mit den GOÄ-Nummern 2381 – für die einfache Hautlappenplastik – bzw. 2382 für die schwierige Hautlappenplastik – berechenbar. Der Grund dafür ist, dass die (Schleim-)Hautlappenplastiken der Wiederherstellung bzw. Verbesserung der äußeren Form dienen. Außerdem wirken sie sich positiv auf die Funktion der (Schleim-)Haut aus. Damit gehen sie über die primäre Wundversorgung der GOZ hinaus.

Die einfache Hautlappenplastik kann nach GOÄ-Nummer 2381 berechnet werden, wenn ein apikaler Verschiebelappen, ein (Tür-)Flügellappen oder ein Unterminierungslappen vorliegt. Hierunter fallen dann alle einfachen plastischen Maßnahmen zur Verlängerung oder Verschiebung von Weichgewebe, bei denen die Defektränder glatt aufeinander zugeführt und vernäht werden.

Die schwierige Hautlappenplastik nach GOÄ-Nummer 2382 unterscheidet sich von der GOÄ-Nummer 2381 darin, dass die Schleimhautteile bzw. -schichten aufwendig in ihrer Lage zueinander bewegt werden müssen.

Dies betrifft:

  • den lateralen Verschiebelappen,
  • den Rolllappen,
  • den Schwenklappen,
  • den Papillenrekonstruktionslappen,
  • den Spaltlappen,
  • den Verschiebelappen und die Membrantechnik (GTR) und
  • das Spalthauttransplantat (neben GOZ–Nummer 9100).

Darüber hinausgehende weichgewebschirurgische sowie mukogingivalchirurgische Maßnahmen wie z. B. die Gingivaextensionsplastik können nach der GOZ-Nummer 3240 bzw. nach den GOÄ-Nummern 2675 bis 2677 berechnet werden.

Merke: Der Unterschied der Berechnung liegt in der Größe des Operationsumfangs. Die GOZ-Nummer 3240 wird hierbei für eine Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastik, oder – bei kleinerem Operationsumfang – für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen berechnet. Ebenso kann die Leistung für vergleichbare Bereiche in zahnlosen Kieferabsschnitten berechnet werden. Bei größerem Umfang sind die GOÄ-Nummern 2675 bis 2677 berechenbar. Ergo: Die korrekte Berechnung des Wundverschlusses richtet sich immer nach der durchgeführten chirurgischen Leistung.



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