Die GOZ-Nummer 5170 ist für viele ein Mysterium. Die anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel sorgt immer wieder für viele Fragen. Zeit also, endlich aufzuklären.
Die Berechnung der GOZ-Nummer 5170, also der Abformung des Kiefers bei anatomischen Besonderheiten, bietet viel Diskussionsstoff. Praxen und Kostenträger haben dazu meist unterschiedliche Sichtweisen, weshalb die Berechnung häufig nicht erstattet wird. Die Leistungsbeschreibung der Gebühren-Nummer 5170 GOZ lautet: „Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer.“ Bei dieser Abformung geht es also darum, die anatomischen Besonderheiten des Patienten abzubilden.
Die Berechnung der GOZ-Nummer 5170 gilt…
- für die anatomische Abformung mit indivi duellem Löffel,
- bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern,
- je Abformung und Kiefer,
- für die Abformung mit individuellem Löffel für Situationsmodelle – z. B. zur Diagnose oder Planung bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern,
- bei Verwendung eines individualisierten Konfektionslöffels,
- mehrmals je Kiefer in einer Sitzung,
- unabhängig von der Zahl der im Kiefer vorhandenen Zähne.
Berechnungsfähig sind daneben das Abformmaterial, die Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOZ und die Laborkosten nach § 9 GOZ. Die Herstellung des individuellen Löffels im Labor ist also nach § 9 GOZ berechnungsfähig. Der Leistungsinhalt der GOZ-Nummer 5170 kann aber auch durch Individualisierungsmaßnahmen wie Stopps oder Verlängerungen am konfektionierten Löffel erfüllt werden. Dann werden die Materialien für die Individualisierung nach BEB ebenfalls über den Eigenbeleg abgerechnet.
Was, wenn keine anatomischen Besonderheiten vorliegen?
Sobald einige der in der Leistungsbeschreibung genannten Kriterien nicht vorkommen und dennoch eine Abformung mit einem individuellen/individualisierten Löffel vorgenommen werden soll, wird die Analogposition nach § 6 GOZ Abs. 1 berechnet. Dass die anatomische Abformung mit individuellem Löffel analog berechnungsfähig sein kann, bestätigte auch das Amtsgericht Pirmasens: Aktenzeichen: 5 C 444/14, 31.03.2016, rechtskräftig. Die Bundeszahnärztekammer meint zu diesem Urteil: „Liegen die in der Gebühren-Nummer 5170 GOZ genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog berechnungsfähig.“ (Quelle: www.bzaek.de)
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