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Wundheilstörung: wie berechnen?

Abrechnung

Wundheilstörung: wie berechnen?

Copyright © ClaireMcAdams/iStockphoto

Wie kann man die Nachbehandlung einer schlecht heilenden Extraktionswunde berechnen? Oder eine ausgeprägte Narbenbildung? Wunden, die nicht heilen, beschäftigen zunehmend auch die Zahnärzte. In vielen Fällen lohnt sich ein Blick auf die Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die auch für Zahnmediziner geöffnet sind. Denn dort findet sich die Nummer Ä2006 – mit einer interessanten Leistungsbeschreibung.

Die Notwendigkeit, Wunden in einer Zahnarztpraxis zu versorgen, ergibt sich gar nicht so selten wie vermutet. Schon allein während des zahnärztlichen Notdienstes sind oft Kenntnisse in der Wundversorgung gefragt, sei es nach einem Sturz aufs Gesicht oder bei Wundheilungsstörungen nach chirurgischen Eingriffen andernorts.

Wichtig: Risikofaktoren minimieren

Gerade Letztere scheinen tendenziell zunehmend die Aufmerksamkeit der Zahnärzteschaft zu fordern. Die beste Strategie zur Vermeidung einer Wundheilungsstörung ist unbestritten die Minimierung der Risikofaktoren. Meist entwickeln sich Wundheilungsstörungen auf der Basis internistischer Prozesse, zum Beispiel aufgrund chronischer Erkrankungen wie Diabetes oder auch als Begleiterscheinung von Autoimmunerkrankungen wie Rheuma. Aber auch medikamentöse Einflüsse können den Wundheilungsverlauf stören oder gar nekrotische Veränderungen auslösen, wie etwa bei der Medikation mit Bisphosphonaten.

Lohnt sich: Der Blick in die GOÄ

Dass dem sorgfältig ausgefüllten Anamnesebogen des Patienten unter anderem deswegen eine immer bedeutsamere Rolle zukommt, ist unbestritten. Eine 100-prozentige Sicherheit kann dieser allerdings nicht bieten. Oft wissen die Patienten nicht einmal den Namen der eingenommenen Medikamente oder nur einen Wirkstoff von mehreren. Bei sehr unsicheren anamnestischen Verhältnissen kann meist ein Konsil (BEMA 181/GOÄ 60) mit dem betreuenden Hausarzt und/oder Facharzt schon die notwendigen Informationen bringen.
Doch auch bei allergrößter Sorgfalt lassen sich Wundheilungsstörungen oder stark verlangsamte Heilungsprozesse nicht ausschließen. In diesen Fällen ist eine besondere Betreuung der Patienten erforderlich.

In der zahnärztlichen Gebührenordnung „GOZ“ stehen im Bereich der Nachbehandlungsmaßnahmen nach chirurgischen Eingriffen die Nrn. 3290 bis 3310 GOZ, nach parodontalchirurgischen die Nr. 4150 GOZ zur Verfügung. Doch inhaltlich treffen diese Maßnahmen nicht immer auf die jeweils erbrachte Leistung eindeutig zu. Da lohnt sich ein Blick auf die Abschnitte der GOÄ, die auch für Zahnärzte geöffnet sind. Und dort findet sich unter anderem die Ä2006 mit der Leistungsbeschreibung: „Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragen von Nekrosen an einer Wunde“.

Die Ä2006 ist je eigenständige, schlecht oder sekundär heilende Wunde berechenbar. Das könnte zum Beispiel eine schlecht abheilende Extrak‧tionswunde sein. In der GOZ zwar nicht mehr beschrieben, kann aber auch eine (zwar eher selten) durchgeführte Zystostomie (Ä2657, Ä2658) Ursache für eine sekundär heilende Wunde sein. Für eine Nachbehandlung von alten Wunden mit Wundheilungsstörungen nach Nr. Ä2006 kommen auch Operationswunden mit schlechter Heilungstendenz infrage, zum Beispiel bei ausgeprägter hypertropher Narbenbildung mit einhergehenden Beschwerden.

Wann kann welche Nummer berechnet werden?

Wichtig ist: Für dieselbe Wunde kann die Nummer Ä2006 nicht im Zusammenhang mit den Wundversorgungen nach den Nummern Ä2000 bis Ä2005 berechnet werden. Allerdings kann bei mehreren zu versorgenden Wunden eine Nebeneinanderberechnung der Ä2006 sitzungsgleich erfolgen, beispielsweise intraoral und extraoral nach Abszesseröffnung.

Im Gegensatz zu den Nachbehandlungen nach den Nummern 3290 GOZ bis 3310 GOZ ist die Ä2006 nicht auf die Fallgestaltung einer selbstständigen Leistung eingeschränkt. So ist orts- und zeitgleich neben der Ä2006 eine weitere Nachsorgemaßnahme denkbar und möglich, wie die Nahtentfernung nach GOÄ 2007. Auch hier wird die Notwendigkeit einer lückenlosen Dokumentation der tatsächlich erfolgten Behandlungsmaßnahmen in der Patientenakte deutlich.

Die Pflichthinweise gemäß neuem Rechnungsformular nach § 10 (1) GOZ auf der Rechnung, wie genaue Zahn- beziehungsweise eigentlich Regionangaben, erleichtern die Nachvollziehbarkeit der in Ansatz gebrachten Leistungen und schaffen die nötige Transparenz.

Private Krankenversicherer und Kostenerstatter bestreiten zwar meist, dass Zahnärzte überhaupt die Nummern Ä2006 und/oder die Ä2007 (Klammer-/Nahtentfernung) berechnen können, da in der GOZ Nachbehandlungsleistungen (3290 GOZ bis 3310 GOZ, 4150 GOZ etc.) beschrieben seien und somit gegenüber der GOÄ gemäß § 1 Abs. 1 die GOZ-Leistungen Vorrang hätten.

Einzelfall prüfen

Diese Ansicht trifft allerdings nicht zu, da die in der GOZ beschriebenen Nachbehandlungen nicht genau leistungsgleich mit der Ä2006 sind (Entzündungs-/Eiterungsbehandlung, Nekroseabtrag) und mit dem Ansatz der Ä2006 auch gleichzeitig ein Behandlungsverlauf dargestellt wird, den die Nachbehandlungsmaßnahmen nach der GOZ so nicht enthalten können.

Ähnliches gilt zum Beispiel für die selbstständige Leistung Ä2007 (Nahtentfernung), die durchaus allein (selbstständig) vorkommen kann, ohne weitere Maßnahmen wie Spülung der Wunde oder Austausch einer Drainage. Allerdings enthält die Ä2007 auch eine in der GOZ ausdrücklich nicht formulierte „Klammern-Entfernung“. So ist im Einzelfall immer zu prüfen, welchen Nachbehandlungsleistungen der passenden Gebührenordnung Vorrang zukommt.



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