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Punktwertsteigerung und höherer Festzuschuss

Abrechnung von Zahnersatz ab 01.01.2020

Punktwertsteigerung und höherer Festzuschuss

Eine gute Nachricht für Vertragszahnärzte und Patienten: Der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen und damit auch der Festzuschuss ist mit dem 1. Januar 2020 angehoben worden.

Copyright © Salewski/DÄV

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich geeinigt: Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine Punktwerterhöhung bei Zahnersatz und Zahnkronen um 3 Prozent. Damit steigt auch der Festzuschuss 2020.

Punktwerterhöhung

Konkret bedeutet das bundesweit eine Erhöhung des Punktwertes auf 0,9576 Euro. Dieser neue Wert ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 1. Januar 2020 ausgestellt werden. Der Punktwert ist die Grundlage für die Höhe der Festzuschussbeträge für Zahnersatz und Zahnkronen (§ 57 Abs. 1 SGB V). Daher steigt neben den Honoraren der Vertragszahnärzte auch anteilig der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz.

Festzuschuss ab 2020

Zum 6. Dezember 2019 wurde entsprechend die Änderung der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beschlossen. Die Erhöhung der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Für Eure Patienten bedeutet das, dass sie trotz der Punktwert-Erhöhung nicht mehr bezahlen müssen.

Was sich für die Abrechnung ändert

Im Zuge dieser Änderungen wurden auch die Preise für zahntechnische Leistungen angehoben. Falls Ihr ein praxiseigenes Labor habt, müsst Ihr bei der Abrechnung dann nicht nur die Erhöhung des Punktwertes, sondern auch die höheren Kosten für das Verbrauchsmaterial und für die Prothesenzähne (+3,00 % gegenüber Jahr 2019) beachten. Die geltenden BEL II-Preise könnt Ihr bei Eurer zuständige Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfragen.

Um Euch die Abrechnung der Befunde samt Kombinationen mit den geltenden Festzuschüssen zu erleichtern, stellt Euch die KZBV eine Abrechnungshilfe zur Verfügung.



Quellen: GKV-Spitzenverband, KZBV, G-BA



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