Seit dem 1. Oktober 2022 setzt ein vollständiger Impfschutz für Beschäftigte in Arzt- und Zahnarztpraxen gem. § 22a Abs. 1 S. 3 IfSG Folgendes voraus:
– drei Einzelimpfungen oder
– zwei Einzelimpfungen und ein positiver Antikörpertest oder Testnachweis
Bis einschließlich 30. September 2022 genügten zwei Einzelimpfungen oder eine Einzelimpfung und ein positiver Antikörpertest oder Testnachweis.
Für den Genesenennachweis ergeben sich keine Änderungen. Die Bundeszahnärztekammer vertritt die Ansicht, dass „die in der Zahnarztpraxis tätigen Personen, die der Praxisleitung bereits einen bis zum 30. September 2022 gültigen Impfnachweis vorgelegt haben, auch dann keinen neuen Impfnachweis vorlegen müssen, wenn sie ab dem 01. Oktober 2022 die Voraussetzungen für einen vollständigen Impfschutz tatsächlich nicht erfüllen“ (vgl. www.bzaek.de). Die BZÄK weist aber auch darauf hin, dass die Handhabung zur Einhaltung der Immunitätsnachweispflicht in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt und so bspw. in Hamburg die Vorlage eines neuen Nachweises über den vollständigen Impfschutz seit dem 01. Oktober 2022 verlangt werde.
Quelle: Verband medizinischer Fachberufe e.V.
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