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Patientenaufklärung zum Bleaching

Zahnaufhellung nicht um jeden Preis

Weiß ist Trend: Immer mehr Patienten beschäftigen sich mit dem Thema Zahnaufhellung

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Ein strahlendes, schneeweißes Lächeln ist für viele ein Sinnbild für Gesundheit, Erfolg und Attraktivität. Kein Wunder also, dass sich immer mehr Menschen dafür entscheiden, sich mit dem Thema Zahnaufhellung auseinanderzusetzen. DENTAL team sprach mit zwei Expertinnen über die korrekte Patientenberatung zu Bleaching.

Auch DH Sylvia Fresmann und DH Romy Werner machen regelmäßig Erfahrungen mit Bleachingwünschen ihrer Patienten. „Da Bleaching keine medizinische Notwendigkeit ist, empfehle ich es nicht einfach so. Nur wenn ein Patient gezielt danach fragt, wird mit dem behandelnden Zahnarzt, das Pro und Kontra individuell erörtert“, sagt Bleachingexpertin Werner.

Nicht für jeden geeignet

Zweifelsfrei gibt es aber auch Patienten, denen die Expertinnen von einer Aufhellung abraten. Dazu gehören laut Werner „Patienten mit Zahnhalsdefekten, Karies und Parodontitis, Schmelzsprüngen, temperaturempfindlichen Zähnen, undichten Füllungen oder Schleimhauterkrankungen.“ Auch schwangeren Patientinnen sowie Patienten, die sich in kieferorthopädischer Behandlung befinden, sollte keine Aufhellung empfohlen werden. Daher verweist Fresmann auf die Wichtigkeit „einer ausführlichen Anamnese und eines individuellen Beratungsgesprächs“.

Empfindliche Zähne nach dem Bleaching

Immer wieder werden im Zusammenhang mit Zahnaufhellungsverfahren Hypersensibilitäten beklagt. Eine ausführliche Aufklärung und Beratung zu Wirkung und Nebenwirkungen ist unvermeidlich. Werner rät zudem: „Dem Patienten sollte unbedingt genügend Bedenkzeit eingeräumt werden.“ Grundsätzlich können sehr hohe Temperatureinwirkungen auf Zähne mit Veränderungen der Osteoblasten und allgemeinen Entzündungszeichen einhergehen. Jedoch sind alle im Aufhellungsverfahren verwendeten Lampensysteme der Bleachinghersteller diesbezüglich sicher und erreichen derart hohe Temperaturen nicht im Ansatz. Fresmann weiß: „Auftretende Empfindlichkeiten halten meist nur zwei bis drei Tage an und lassen sich zu Hause oder in der Praxis mit Kaliumnitratgelen gut behandeln. In dem vorgeschalteten Aufklärungsgespräch sollten neben der obligatorischen Anamnese der Behandlungsablauf, die Erfolgsaussichten sowie mögliche Risiken umfassend besprochen und dokumentiert werden.“ Dazu gehören vor allem: Kurzbeschreibung der medizinischen Zahnaufhellung, Wirkungsweise des Aufhellungspräparats (in Verbindung mit/ohne Speziallampe), Darstellung der Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen guter Zahnpflege, regelmäßiger professioneller Zahnreinigung und Behandlungserfolg, Möglichkeit der Anpassung verfärbter Füllungen nach der Aufhellungsbehandlung und Aufklärung über mögliche vorübergehende Begleiterscheinungen, Irritationen der Schleimhäute sowie Zahnempfindlichkeiten.

Kosmetikverordnung: Bestimmungen zum Bleaching

DH Sylvia Fresmann

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Durch die Kosmetikverordnung sind die Abläufe bei Zahnaufhellungen genau vorgegeben. Da stellt sich die Frage: Welche Unterschiede zwischen den einzelnen Produkten gibt es überhaupt noch? Bei der Frage nach den richtigen Produkten gibt es einige Dinge, die zu beachten sind: „Durch die Verordnung wurde klargestellt, dass Zahnaufhellungsmittel mit weniger als 0,1 % Wasserstoffperoxid dem Kosmetikbereich zuzuordnen und damit frei verkäuflich sind. Produkte mit einem höheren Prozentsatz gehören jedoch zwingend in die Hände der Praxen“, erklärt Fresmann.

Vor Ort hat der Patient die Wahl zwischen dem Home-Bleaching und dem In-Office-Bleaching – die erste Sitzung muss jedoch in der Praxis stattfinden; die bloße Mitgabe der Schienen und des Materials für zu Hause ist heute nach der Kosmetikverordnung nicht mehr möglich.

„Beim Home-Bleaching müssen die Schienen über einen gewissen Zeitraum regelmäßig getragen werden, bis das gewünschte Ergebnis eintritt. Das Gel gibt es in den Konzentrationen zwischen 10 und 20 % Carbamidperoxid mit und ohne Fluorid“, erklärt Werner. „Beim In-Office-Bleaching wird ein Gel verwendet, das bis zu 40 % Wasserstoffperoxid enthält. Dieses wird dann aufgetragen und je nach System mit einer Aufhellungslampe beleuchtet. Dieser Vorgang wird etwa drei Mal wiederholt.“ Der Vorteil bei dieser Methode ist, dass der gewünschte Effekt sofort eintritt und sichtbar ist.

Von Whitening-Drogerieprodukten abraten

DH Romy Werner

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Ein großes Problem ist das Überangebot an Bleachingprodukten in Drogeriemärkten und Apotheken. „Wirkungsvolle Bleachingprodukte sind nur noch über den Zahnarzt erhältlich“, sagt Fresmann. Die in Drogerien und Apotheken angebotenen Mittel dürfen nur noch weniger als 0,1 % Wasserstoffperoxid enthalten und können somit vom Ergebnis her nicht mit den Zahnaufhellungs- und Bleachingprodukten in der Praxis mithalten. Die Wirkung ist so gering, dass der Effekt schnell wieder verfliegt. Von solchen Produkten ist generell abzuraten.

„Schlüsselrolle“ für ZFA

Hat sich der Patient dann für eine Zahnaufhellung in der Praxis entschieden, hat die ZFA die Möglichkeit, sich aktiv in diese Behandlungsoption einzubringen. „Bleaching ist eine Delegationsleistung, das heißt, es darf unter zahnärztlicher Aufsicht von der DH, ZMP oder ZMF durchgeführt werden“, sagt Werner. Fresmann ergänzt: „Der Prophylaxefachkraft kommt bei dieser Teamarbeit eine Schlüsselrolle zu! Sie ist oft erster Ansprechpartner für den Patienten, berät ihn sowieso schon zum Thema Mundhygiene und kann auch alle Fragen zum Thema Bleaching beantworten und erläutern.“

Für den kompetenten Auftritt ist allerdings Fachwissen erforderlich. Bundesweit gibt es einige Fortbildungen, die einem das Verfahren mit bestimmten Produkten, Erfolgsaussichten und Risiken genauer erläutern. Für die Praxis ist dies eine hervorragende Investition und erweitert das Leistungsspektrum enorm.



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