Eigentlich selbstverständlich, aber offenbar doch nicht für jeden: Ein Patient wollte sich ursprünglich zwei Zähne ziehen lassen, hatte sich dann aber umentschieden – und versäumt, Zahnarzt und Angestellte mündlich darauf hinzuweisen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt entschieden: Wenn ein Patient seine Meinung ändert, muss er das auch sagen. Hat der Patient sich gegen das Ziehen der Zähne entschieden, dies aber weder den Angestellten noch dem Arzt gegenüber deutlich klar gemacht, sondern lediglich einen geänderten Überweisungsschein am Empfangstresen abgegeben, hat der Patient keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ihm während der Operation doch wie ursprünglich vereinbart die betroffenen Zähne gezogen werden.
Im konkreten Fall hatte eine Patientin verlangte von einem in Oldenburg niedergelassenen Kieferchirurgen, Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro verlangt, weil er ihr ohne ihre Einwilligung zwei Backenzähne gezogen hatte, obwohl er eine Wurzelspitzenresektion hätte durchführen sollen.
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