Anzeige
READING

Einrichtungsbezogene Impfpflicht in der Zahnarztpr...

Das müsst Ihr jetzt wissen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht in der Zahnarztpraxis

Mitarbeitern ohne einen gesetzlichen Nachweis droht ein Beschäftigungsverbot.

Copyright © RRF - stock.adobe.com

Seit dem 16. März gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19. Was die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Euch in der Zahnarztpraxis bedeutet, haben wir für Euch zusammengefasst.

Covid-19 zählt zu den ansteckendsten bekannten Infektionskrankheiten des Menschen. Um das Infektionsgeschehen weiter zu bekämpfen und besonders vulnerable Gruppen zu schützen, hat die Regierung eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen beschlossen, die seit Mitte März gilt. Eine Impfpflicht gibt es auch schon bei der Krankheit Masern.

Nachweispflicht

Aber was heißt die einrichtungsbezogene Impfpflicht jetzt für Euch in der Zahnarztpraxis? Grundsätzlich müssen alle Beschäftigte einer Zahnarztpraxis bis zum 15. März 2022 dem Arbeitgeber vorweisen, dass sie entweder gegen Corona geimpft oder genesen sind, oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer Kontraindikation nicht gegen Corona geimpft werden können. Auch Personen, die ab dem 16. März neu eingestellt werden, müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Regelung in § 20a IfSG gilt bis zum einschließlich 31. Dezember 2022.

Was als Nachweis gilt und welcher gültig ist

Als Nachweis gilt ein Impf- oder Genesenennachweis im gesetzlichen Sinne. Oder ein ärztliches Attest, das eine medizinische Kontraindikation in Bezug auf eine Corona-Impfung vorliegt. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) empfiehlt, hinsichtlich der Gültigkeit eines Nachweises die jeweils aktuellen Vorgaben des Paul Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts zu beachten. Derzeit gilt eine Person als vollständig geimpft, wenn nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung 14 Tage vergangen sind, empfohlen wird außerdem eine Auffrischungsimpfung drei Monate nach der Grundimmunisierung.

Bislang sind in Deutschland Impfnachweise im Hinblick auf die innerdeutsche Verwendung unbefristet. Die Gültigkeit eines Genesenenzertifikats beträgt allerdings nur drei Monate. Laut Vorgaben des RKI muss das Datum der Abnahme eines positiven PCR-Tests mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen. Ist ein Nachweis abgelaufen, muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Praxisleitung innerhalb eines Monats nach Ablauf des alten Nachweises einen neuen vorlegen. Wird dies nicht eingehalten, muss die Praxisleitung das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren.

Beschäftigungsverbot

Hat ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis bis zum 15. März keinen Nachweis erbracht, muss die Zahnarztpraxis die entsprechenden personenbezogenen Daten an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln. Die zuständige Behörde kann dann anschließend einen Nachweis verlangen oder ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Erst die Aussprache dieses Verbots hat dann arbeitsrechtliche Konsequenzen. Nicht geimpftes Personal kann also auch über den 15. März hinaus beschäftigt werden, solange die zuständige Behörde noch kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.

Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin bis zum 15. März noch nicht vollständig geimpft, hat aber beispielsweise die erste Einzeldosis bereits erhalten, kann sie in der Praxis weiterbeschäftigt werden. Trotzdem muss die Person dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.

Bußgeldvorschriften

Eine Praxisleitung kann zu einem Bußgeld verpflichtet werden, wenn sie nach dem 15. März einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ohne gesetzlichen Nachweis beschäftigt oder beim Fehlen eines Nachweises das Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig informiert. Ebenso bußgeldbewehrt ist es, wenn eine Person ohne Vorlage eines geeigneten Nachweises nach dem 16. März 2022 erstmals in einer Praxis tätig wird. Die Höhe des Bußgelds kann bis zu 2.500,00 € betragen.

Mehr Informationen über die einrichtungsbezogene Impfpflicht in der Zahnarztpraxis findet Ihr hier auf der Website der BZÄK.

Versorgungsengpässe befürchtet

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und BZÄK befürchten durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Zahnarztpraxen Versorgungsengpässe. Zwar sei ein Großteil des Praxispersonals geimpft und die Nachweispflicht treffe überwiegend auf Zustimmung. Doch manche Praxisinhaber, die nicht geimpftes Personal beschäftigen, hätten die Sorge, dass die Nachweispflicht den Fachkräftemangel unter ZFA noch weiter verstärke und sich auf die Patientenversorgung auswirken könne. Aus Sicht der KZBV und BZÄK sollte die Umsetzung der Nachweispflicht vier Aspekte berücksichtigen:

  • Personalsituation: Besonders kleine Praxen wären von einem Pesonalausfall stark betroffen und dieser würde das restliche Personal stark überlasten. Das führe zu Einschränkungen bei der Patientenversorgung.
  • Versorgungssituation der Region: Je geringer die Dichte an Zahnarztpraxen in der betreffenden Region sei, desto schwerer würden Praxisausfälle oder auch nur die Reduzierung der Versorgungskapazitäten einzelner Praxen für die Patienten werden.
  • Geringes Infektionsrisiko in Zahnarztpraxen: In Zahnarztpraxen herrschten sehr hohe Hygienestandards. Corona-Infektionen durch eine Zahnarztpraxis seien praktisch nicht bekannt.
  • Anteil vulnerabler Patientengruppen: Anders als in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen sei der Anteil der vulnerablen Patientengruppen in Zahnarztpraxen nicht signifikant höher. Das individuelle Ansteckungsrisiko sei wegen der besonderen Hygienevorkehrungen in Zahnarztpraxen sogar deutlich niedriger.

 

 



Ähnliche Artikel

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich stimme den Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie Datenschutzbestimmungen zu, die ich hier eingesehen habe. *