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Urteil zur Dienstkleidung

Umkleidezeit gleich Arbeitszeit

Pflicht zur Dienstkleidung: Chef muss die Umkleidezeit im Regelfall vergüten.

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Wenn ein Angestellter eine vorgeschriebene Dienstkleidung tragen muss, hat der Chef die Zeit zum Umziehen meistens zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur ein Poloshirt mit Praxislogo sowie Sicherheitsschuhe tragen muss. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 245/17) hervor.

Grundsätzlich gilt für Zahnmedizinische Fachangestellte in Bezug auf die Vergütung von Umkleidezeiten, was im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Gibt es jedoch im Vertrag keinerlei Regelungen dazu, greift die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.

Urteil zur Umkleidezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat schon 2009 entschieden: Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden nicht aus Eigeninteresse, sondern auf Anweisung des Arbeitgebers geschieht. Allerdings gilt das nicht, wenn die Arbeitskleidung bereits zu Hause angezogen und auch ohne Weiteres auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann. Das bedeutet zum Beispiel, dass neutrale Kleidung, die nicht besonders auffällig ist, von dieser Regelung ausgenommen ist (BAG Beschluss vom 10.11.2009 Aktenzeichen 1 ABR 54/08).

Dienstkleidung aus Hygienegründen

Für Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis spielt jedoch der Punkt ‚Hygiene‘ eine entscheidende Rolle: Was gilt also, wenn die Dienstkleidung aus hygienischen Gründen nicht auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann? Dient das Umkleiden in erster Linie hygienischen Zwecken, erfolgt es im Interesse des Arbeitgebers und ist damit fremdnützig. In diesem Fall gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob die Dienstkleidung besonders auffällig ist.

Für Mitarbeiter von Zahnarztpraxen trifft dies in vielen Fällen zu. Dennoch müssen Fragen zu dieser Thematik in der Regel individuell geprüft werden, rät der Verband medizinischer Fachberufe e. V. (VMF). Für die Mitglieder des VmF ist die Rechtsberatung vom ersten Tag der Mitgliedschaft an kostenlos.

Quelle: Verband medizinischer Fachberufe (VmF)

 



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