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Anspruch auf PCR-Test auch für Zahnarztpraxen?

BZÄK und KZBV zur Testverordnung

Anspruch auf PCR-Test auch für Zahnarztpraxen?

Um die Labore zu entlasten, sollen nun PCR-Tests für bestimmte Gruppen priorisiert werden.

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Seit dem 12. Februar gilt die neue Teststrategie der Bundesregierung. Anspruch auf einen PCR-Test haben Zahnarztpraxen laut Priorisierung derzeit nicht. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) fordern eine Gleichstellung von Arzt- und Zahnarztpraxen.

Die Corona-Warn-App leuchtet rot – das damit angezeigte „erhöhte Risiko“ reicht laut der aktuellen Corona-Testverordnung nicht mehr aus, um einen kostenlosen PCR-Test zu erhalten. Nur nach einem positiven Antigen-Schnelltest besteht auch der Anspruch auf einen PCR-Test. Außerdem sollen PCR-Tests zur Entlastung der Labore für bestimmte Gruppen (Risikopatienten, Beschäftigte in Pflegeheimen, Praxen, Kliniken, Rettungsdienst) priorisiert werden – Zahnarztpraxen zählen jedoch nicht dazu.

Schutz der Patienten

BZÄK und KZBV zeigen sich zwar erfreut über die Priorisierung, da diese grundsätzlich sinnvoll sei. Zeitgleich kritisieren sie jedoch, dass Zahnarztpraxen im Vergleich zu Arztpraxen ausdrücklich nicht genannt werden. In der restlichen Testverordnung werde dagegen zwischen diesen Einrichtungen unterschieden.

Auch Zahnarztpraxen müssten zum Schutz vulnerabler Patienten Teil der Testpflicht sein, erklären BZÄK und KZBV. Sie fordern deshalb eine ausdrückliche Einbeziehung von Zahnarztpraxen in die aktuellen Regelungen zum Anspruch auf einen PCR-Test.

Praxisteams sollen auch Anspruch auf PCR-Test bekommen

Zwar seien statt PCR-Tests auch Labor-Antigentests als Testart möglich, doch die Priorisierung gelte generell, also auch für andere als PCR-Tests. Das führe dazu, dass Zahnarztpraxen und deren Teams ohne sichtlichen Grund in Bezug auf alle Testarten zeitlich depriorisiert werden. Zahnarztpraxen unterlägen ebenso der erweiterten Personal-Testpflicht zum Schutz vulnerabler Patienten. Aus diesem Grund sei eine Änderung der Testverordnung zugunsten der Zahnarztpraxen erforderlich.

Quelle: zm-online



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