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Update: Bis zu 4.500 Euro Prämie für ZFA möglich...

Corona-Steuerhilfegesetz

Update: Bis zu 4.500 Euro Prämie für ZFA möglich

Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Zahnarztpraxen.

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Der Bundestag hat kürzlich das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Danach können Arbeitgeber von Gesundheitseinrichtungen ihren Teams bis zu 4.500 Euro Prämie bis zum Ende des Jahres steuerfrei auszahlen. Das gilt auch für eine Prämie an ZFA, denn Zahnarztpraxen sind in dem Gesetz inbegriffen.

Die Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber war vom Finanzausschuss zuvor von den ursprünglich vorgesehen 3.000 auf 4.500 Euro angehoben worden. Damit sind jetzt auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auf Anregung des Bundesrats entfällt die Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch eine von einem Arbeitgeber aus eigener Initiative gewährte Prämie unterfällt daher diesem Steuerprivileg.

Auch der Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. Also ist eine Prämie auch für Euch ZFA möglich.

Regelungen zur Homeoffice-Pauschale verlängert

Außerdem wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Verbesserungen gibt es auch bei den Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung, der Verlustverrechnung sowie bei den Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen. Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor.

Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU. Die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich. Das Gesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Die zweite Beratung im Bundesrat findet voraussichtlich am 10. Juni statt.

Zum steuerfreien Arbeitgeberbonus

Am 22. Juni 2022 ist das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Wesentliche Teile davon sind damit in Kraft getreten.

Artikel 1 enthält die Ergänzung im Einkommensteuergesetz (§3, 11b): Steuerfrei sind demnach “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind.” Dazu zählen Arzt- und Zahnarztpraxen.

  • Somit können die Arbeitgeber*innen in Arzt- und Zahnarztpraxen zusätzlich zum normalen Arbeitslohn in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an ihre Arbeitnehmer*innen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise steuerfreie Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 4.500 Euro auszahlen.

Dazu erklärt Hannelore König, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.:

“Wir appellieren an die ärztlichen und zahnärztlichen Arbeitgeber*innen, ihren Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten den steuerfreien Bonus zu zahlen und ihnen damit jene Anerkennung zu zeigen, die die Politik weiterhin vermissen lässt. Wir wissen, dass die Zuwendung freiwillig ist und die Gegenfinanzierung – anders als bei den Pflegekräften – fehlt. Unsere Kritik an der Regierung bleibt daher bestehen. Denn weiterhin herrscht eine große Ungleichbehandlung bei der Vergabe der Coronaboni. Weiterhin werden diejenigen nicht in ausreichendem Maße wertgeschätzt, die seit Beginn der Pandemie die medizinische und zahnmedizinische Betreuung der Bevölkerung unter schwierigsten Bedingungen aufrecht erhalten haben, die neben der normalen ambulanten Versorgung mehr als 90 Prozent aller COVID-19-Patienten versorgt und mehr als 90 Mio. Corona-Impfungen durchgeführt haben.”

Quelle: 4. Corona-Steuerhilfegesetz, zm-online



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      auf der S.38 des Entwurfes werden die Gruppen genannt, die nun zusätzlich aufgenommen wurden: “Gleich-
      zeitig sehe Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen vor, dass der Kreis der eingeschlossenen Einrichtungen
      auf Basis des Infektionsschutzgesetzes auf Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Rettungsdienste, Dialyseeinrichtungen,
      Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Ver-
      sorgung erfolge, sowie Einrichtungen für ambulantes Operieren erweitert werde.”

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