Gerade läuft die Debatte, ob und wann welcher Arbeitgeber im Hinblick auf Covid-19 den Impfstatus seiner Mitarbeiter abfragen darf. Bundestag und Bundesrat haben einer Ausweitung der Auskunftspflicht zugestimmt. Auch auf Dich und Deine Kolleginnen und Kollegen kann so eine Abfrage zukommen.
Zuerst bestand in der Regierung Uneinigkeit darüber, ob alle Arbeitgeber zukünftig den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer abfragen dürfen. Mit der neuen Regelung fanden die Verantwortlichen nun einen Kompromiss. Denn mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dürfen nur bestimmte Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen.
Schutzimpfungen als Maßnahme
Genauer betrifft es die Berufsfelder der ersten beiden Absätze des §36 IfSG, also Schulen, Kitas, Obdachlosenunterkünfte oder Justizvollzugsanstalten. Doch für Zahnarztpraxen sowie Krankenhäuser oder ambulante Pflegedienste gilt dies durch das IfSG schon länger. In diesen Arbeitsumfeldern ist der enge Kontakt zu Menschen unausweichlich und das Infektionsrisiko entsprechend groß. Hier müssen laut §23 IfSG die Arbeitgeber sicherstellen, dass die „nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokominale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern […] zu vermeiden.“ Zu diesen Maßnahmen zählen auch Schutzimpfungen.
Dies gilt auch in Bezug auf das Coronavirus. Genauer heißt in einer Erweiterung, dass „der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten [darf], um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“ Also darf Dich Dein Chef danach fragen, ob Du gegen COVID-19 geimpft bist oder nicht.
Impfstatus für die Organisation abfragen
Dass er oder sie den Impfstatus abfragen darf, heißt aber nicht, dass er Dich zu einer Impfung gegen Covid-19 zwingen kann. Denn es gibt keine allgemeine staatliche Impfpflicht – wie bei Masern –, also darf Dein Chef diese auch nicht am Arbeitsplatz einfordern. Darüber hinaus gibt es die gesetzliche Regelung, dass Du nicht bei „Vereinbarungen oder Maßnahmen“ benachteiligt werden darfst, wenn Du auf eine Impfung verzichtest. Im Einzelfall entscheiden dann die Arbeitsgerichte.
Dennoch kann Dein Chef beispielsweise die Informationen über den Impfstatus zur Organisation der Arbeitsabläufe verwenden. Beispielsweise könnten dann Ungeimpfte einen anderen Arbeitsplatz erhalten, damit andere Angestellte oder Patienten nicht gefährdet werden.
Quelle: Tagesschau, RKI
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