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Update: Corona-Impfpflicht oder Freistellung

Verfahren gegen Zahnarzt begonnen

Update: Corona-Impfpflicht oder Freistellung

Der Zahnarzt hatte einen gemeinsamen Impftermin im Impfzentrum für sich und sein Team vereinbart, zu dem alle ohne Wenn und Aber kommen sollten.

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Eine allgemeine Corona-Impfpflicht hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eigentlich ausgeschlossen. Trotzdem hat ein Zahnarzt genau das von seinen Mitarbeitern gefordert. Es hagelte massive Kritik in den sozialen Medien – und rechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen.

Wer zukünftig noch in der Zahnarztpraxis arbeiten will, muss sich gegen das Coronavirus impfen lassen. Das forderte ein Zahnarzt aus Pfaffenhofen und Wolnzach von seinen Mitarbeitern. Er hatte einen gemeinsamen Impftermin für sich und sein Team im Impfzentrum in Reisgang organisiert und alle Mitarbeiter mittels WhatsApp dazu aufgefordert, zu dem Termin zu erscheinen. Sonst drohe eine Freistellung.

Freistellung für Impfverweigerer

Laut Donaukurier heißt es in der Nachricht: „Es werden alle Mitarbeiter und Zahnärzte geimpft. Wer die Impfung nicht möchte, wird ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt.“ Der Zahnarzt stehe voll und ganz hinter seiner Meinung und der Anweisung, schließlich stehe er dafür gerade, sollte sich ein Patient mit Corona infizieren.

Bei einer Weigerung der Mitarbeiter zieht der Mediziner auch ein Gerichtsverfahren in Betracht. „Ich habe mich wirklich damit auseinandergesetzt. Ich stehe sehr hinter dieser Impfung. Wer in Zukunft in einem medizinischen Beruf arbeiten will, wird sich impfen lassen müssen“, so der Zahnarzt. Denn alle Mitarbeiter sollten einen optimalen Schutz bekommen, die Vorbildfunktion sei wichtig.

Juristische Lage nicht eindeutig

Es folgte in den sozialen Medien massive Kritik zu dieser Aktion der Corona-Impfpflicht, sogar Vergleiche mit dem Terror der Nazidiktatur wurden laut oder Angestellte der Praxis direkt beleidigt. Von einer akuten Bedrohung geht die Polizei derzeit aber nicht aus.

Doch muss der Mediziner unter Umständen mit anderen rechtlichen Konsequenzen rechnen? Die juristischen Meinungen fallen unterschiedlich aus. Zum einen hätten laut Arbeitsrechtlern Arbeitgeber die Pflicht, ihre Mitarbeiter so gesund wie möglich zu halten, was eine Impfpflicht einschließen könne. Ein Angehöriger des bayrischen Ethikrates spricht auch von einer moralischen Pflicht und Vorbildfunktion, denen impfkritisches (zahn-)medizinisches Personal nicht nachkomme.

Corona-Impfpflicht nicht völlig abwegig

Eine allgemeine Impfpflicht gegen Corona ist zudem nicht abwegig im Bereich der Gesundheitsberufe – wie es sie bereits gegen Masern gibt. Auch in der Politik wurden diese Maßnahmen bereits diskutiert, bisher jedoch ohne Ergebnis. Denn zum anderen dürften momentan Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht zu einer Impfung verpflichten. Diese Aufforderung würde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit eingreifen. Auch der Straftatbestand einer Nötigung sei denkbar, sollte ein Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen.

Eine einseitige Freistellung von Seiten des Arbeitgebers sei nur dann möglich, wenn dieser ein überwiegend schutzwürdiges Interesse an der Freistellung habe. Also sollte beispielsweise der Verdacht bestehen, dass ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert ist und die Freistellung somit die restliche Belegschaft und die Patienten vor einem Gesundheitsrisiko schütze. Sei der Arbeitnehmer arbeitsbereit und -willig, bestehe die Pflicht einer Lohnfortzahlung.

Kritiker des Zahnarztes fordern eine Strafanzeige gegen den Mediziner. Laut Polizei liege bereits eine Anzeige wegen Nötigung zur Prüfung vor.

Update: Ermittlungen aufgenommen

Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Nötigung gegen den Zahnarzt aufgenommen. Das bestätigte Andrea Grape, Oberstaatsanwältin in Ingolstadt. Laut Landeszahnärztekammer seien auch berufsrechtliche Konsequenzen in Form eines Rügebescheids denkbar. Dazu könne eine Geldbuße bis maximal 5.000 Euro kommen. Bei schweren Verstößen gegen die Berufsordnung sei auch eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro oder sogar der Entzug der Approbation möglich.

Quelle: Donaukurier



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