Aufgrund der andauernden Corona-Krise gibt es bei vielen Themen der zahnmedizinischen Versorgung immer wieder Klärungsbedarf. Aus diesem Grund haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband jetzt Sonderregelungen erlassen, die sich unter anderem mit der Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen beschäftigt.
Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und wird das Gesundheitswesen noch einige Zeit in Atem halten. Auch Euch in den Zahnarztpraxen und Eure Patieten. In der Zwischenzeit haben sich neben der schlechten Versorgung mit Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung noch weitere Schwierigkeiten im Praxisalltag herauskristallisiert.
Heil- und Kostenpläne behalten Gültigkeit
Ein Punkt der beschlossenen Sonderregelungen behandelt deshalb die Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen für Zahnersatz. Durch die Corona-Krise komme es anscheinend öfter dazu, dass genehmigte Versorgungen nicht in der eigentlich im Mantelvertrag vorgesehenen Frist von sechs Monaten eingegliedert werden können. Aus diesem Grund haben KZBV und GKV-Spitzenverband beschlossen, dass Heil- und Kostenpläne, die zwischen dem 30. September 2019 und dem 31. März 2020 genehmigt wurden, bis einschließlich 30. September 2020 gültig bleiben. Sollten Versorgungen nicht bis zu diesem Termin am 30. September durchzuführen sein, muss ein neuer Heil- und Kostenplan erstellt werden.
Neben diesem Thema gibt es außerdem Regelungen zu Überweisungen, Fahrkosten und Krankentransporten sowie zur Verordnung von Heilmitteln und Begutachtungen.
Quelle: KZBV
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