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Das bringt Dir die Aufstiegsförderung

Infos zum neuen Aufstiegs-BAföG

Mit dem Aufstiegs-BAföG bekommst Du Zuschüsse zu Fortbildungsgebühren oder zum Lebensunterhalt.

Copyright © Juanmonino/iStock

Du denkst schon länger über eine Aufstiegsfortbildung nach, aber zögerst noch wegen der Kosten? Das  Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG oder AFBG) kann Dich hierbei unterstützen. Seit dem 1. August 2020 gibt es Neuerungen zum Aufstiegs-BAföG. Dazu zählen nicht nur erhöhte Fördersätze, sondern auch höhere Zuschussanteile und Freibeträge. Einiges musst Du auch gar nicht mehr zurückzahlen.

Was ist das Aufstiegs-BAföG?

Bei dem Aufstiegs-BAföG handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Qualifizierung finanzielle Unterstützung erhalten. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat auch Anspruch auf die Förderung.

Ziel soll es sein, die berufliche Höherqualifizierung auszubauen und die Fortbildungsmotivation durch die Förderung zu stärken. Zu den typischen Aufstiegsfortbildungen zählen Meister- und Fachwirtkurse sowie Erzieher- oder Technikerschulen. Aber auch die Aufstiegsfortbildungen nach der Ausbildung zur ZFA, z.B. zur ZMF, ZMV, ZMP oder DH.

Was wird gefördert?

Zu den geförderten Fortbildungen zählen Fortbildungen von öffentlichen und privaten Anbietern in Voll- und Teilzeit. Der berufliche Abschluss, den Du damit anstrebst, muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Deswegen musst Du häufig bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen, um die Förderung zu bekommen. Seit dem 1. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf bis zu drei Fortbildungen. Die drei Fortbildungsstufen sind dabei:

  1. Geprüfte/r Berufsspezialist/in
  2. Bachelor Professional
  3. Master Professional

Was sind die Voraussetzungen?

Um eine Förderung zu bekommen, müssen Du und die Fortbildung einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Fortbildung muss Dich gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
  • Die Fortbildung muss mindestens 200 (bei der ersten Fortbildungsstufe) oder 400 (bei der zweiten und dritten Fortbildungsstufe) Unterrichtsstunden umfassen. Seit dem 1. August 2020 können auch virtuelle Unterrichtsformen als Präsenzunterricht gelten.
  • Findet die Fortbildung in Vollzeit statt, muss sie pro Woche 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen umfassen. Außerdem darf die Vollzeitfortbildung nicht länger als drei Jahre dauern.
  • Findet die Fortbildung in Teilzeit statt, muss sie monatlich im Durchschnitt 18 Unterrichtsstunden umfassen. Außerdem darf die Teilzeitfortbildung nicht länger als vier Jahre dauern.
  • Du kannst auch einen Fernlehrgang in Teilzeit absolvieren. Dieser muss aber die Voraussetzungen des Aufstiegs-BAföG erfüllen und gleichzeitig den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Auch mediengestützte Fortbildungen sind förderfähig. Allerdings müssen sie entweder durch Präsenzunterricht oder eine vergleichbare mediengestützte Kommunikation ergänzt werden (mind. 400 Stunden). Selbstlernphasen allein können keine Förderung erhalten.
  • Du kannst nur für Fortbildungen eine Förderung erhalten, wenn sie von einem zertifizierten Anbieter sind, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Wer wird gefördert?

Eine Förderung können all diejenigen erhalten, die eine der mehr als 700 förderfähige Fortbildungen anstreben. Eine Altersgrenze besteht dabei nicht. Für die jeweilige Fortbildung musst Du die geforderten Voraussetzungen erfüllen (z. B. Vorqualifikation durch Ausbildung zur ZFA).

Wie hoch ist das Aufstiegs-BAföG?

Durch das Aufstiegs-BAföG erhältst Du Zuschüsse, die Du nicht zurückzahlen musst. Außerdem kannst Du zinsgünstige Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen.

  • Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kannst Du eine Förderung bis maximal 15.000 Euro bekommen. Der Betrag ist unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. 50 Prozent davon musst Du nicht zurückzahlen. Für die anderen 50 Prozent kannst Du ein Darlehen der KfW in Anspruch nehmen. Seit dem 1. August 2020 gilt darüber hinaus: Bei bestandener Prüfung werden dir 50 Prozent des zu dem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Gebühren erlassen. Gründest Du sogar nach der Prüfung ein eigenes Unternehmen, dann musst du das Darlehen gar nicht zurückzahlen.
  • Hast Du Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung in Deinem eigenen Haushalt, kannst Du zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro als kompletten Zuschuss erhalten.
  • Zusätzlich zu den Fortbildungskosten kannst Du einen Beitrag zum Lebensunterhalt bekommen. Dieser ist aber vom Einkommen und Vermögen abhängig, bzw. vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners/in. Hier gilt der Betrag seit dem 1. August 2020 als Vollzuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
    Alleinstehende können monatlich maximal einen Beitrag von 892 Euro erhalten. Bist du verheiratet oder lebst mit deinem/r Partner/in zusammen, erhöht sich der Betrag um 235 Euro. Pro Kind mit Kindergeldanspruch erfolgt ebenso eine Erhöhung um 235 Euro.
    Der Einkommensfreibetrag ist dabei 290 Euro. Ein Minijob mit Einkünften bis zu 450 Euro ist anrechnungsfrei. Für Verheiratete und Partner erhöht sich der Betrag um 630 Euro, pro Kind um 570 Euro. Der/die Ehe- oder Lebenspartner/in hat einen eigenen Einkommensfreibetrag von 1.260 Euro. Vermögen wir erst ab einem Betrag von 45.000 angerechnet.

 

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung



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