In Österreich sorgt gerade eine Kündigung für Aufregung in den Medien: Eine Zahnärztin hatte ihrer Mitarbeiterin gekündigt. Das Kündigungsschreiben hatte sie abfotografiert und per WhatsApp am 31.10.2014 an ihre Mitarbeiterin gesendet.
Die postalische Kündigung erhielt sie erst einige Tage später. Dagegen ging die Mitarbeiterin gerichtlich vor. Sie begründete, dass dieser Weg nicht der erforderlichen Schriftform entspricht.
Kündigung muss schriftlich erfolgen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat der Mitarbeiterin jetzt Recht gegeben. Eine Kündigung über den Smartphone-Messenger ist ungültig. „Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke nicht”, heißt es in dem Urteil.
Der Empfänger der Nachricht könne ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen die Kündigung nicht ausdrucken. Die geforderte Schriftform der Kündigung sei wichtig, damit die Gekündigte die Möglichkeit zur Überprüfung habe, zudem besitze sie eine wichtige Beweisfunktion.
Anja
18 Juli
Ich finde es richtig, dass die Mitarbeiterin sich dafür an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gewendet hat. Oft weiß man als Arbeitnehmer nicht, welche Rechte man hat. Dass die Kündigung schriftlich innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen soll, ist aber klar.
Dennis Becker
26 September
Mein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einer Beratung bezüglich einer Kündigung. Dabei ist es gut zu wissen, dass eine Kündigung über Whatsapp generell nicht gültig ist. Ich hoffe, dass er einen passenden Anbieter finden wird.