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Hochzeit und Urlaub: Welche Rechte haben ZFA?

Sonderurlaub wegen Hochzeit?

Der schönste Tag im Leben kann kommen! Ob es dafür Sonderurlaub gibt, regelt u.a. der Arbeitsvertrag.

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Wer an einem normalen Arbeitstag heiratet, stellt sich als angestellte ZFA schnell die Fragen: Habe ich einen Anspruch auf Sonderurlaub an meinem Hochzeitstag? Und wenn ja, bezahlt oder unbezahlt?

Der schönste Tag im Leben soll die Hochzeit werden, da muss natürlich alles gut vorbereitet sein. Wer im Sommer in einem beliebten Standesamt heiraten möchte, kümmert sich am besten schon Monate vorher um einen Termin, denn die Wochenenden und leicht zu merkende Daten wie der 5.5. oder 6.6. sind beliebt. Da kann es passieren, dass der gewünschte Tag schon vergeben ist und die Heirat an einem Werktag stattfindet. Hast Du in diesem Fall Anspruch auf Sonderurlaub?

Der Sonderurlaub wird in Deutschland in § 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Text ist allerdings sehr allgemein formuliert. Darin steht, dass der Arbeitnehmer, wenn er “für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird”, weiterhin sein Gehalt erhält und die verlorene Arbeitszeit nicht nacharbeiten muss. Demzufolge würde man ausschließlich die Stunden, die man zur eigentlichen Eheschließung verwendet, Sonderurlaub erhalten und nach der Zeremonie wieder am Arbeitsplatz erscheinen. In der Praxis der Rechtsprechung gilt aber meist ein ganzer Arbeitstag als Sonderurlaub für angemessen.

Manteltarifvertrag regelt Sonderurlaub für ZFA

Bevor Du dich aber in die Planungsvorbereitungen stürzt, wirf einen Blick in deinen Arbeitsvertrag, ob dort eine andere Regelung zum Sonderurlaub bei Hochzeit steht. Denn der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er § 616 BGB anwendet und für die Vermählung Sonderurlaub gewährt oder nicht. Falls nein, musst Du einen “normalen” Urlaubstag für den Hochzeitstag verwenden.

Für einige ZFA gilt der Manteltarifvertrag, in dem steht: Bei Eheschließung, silberner Hochzeit oder bei Eheschließung eines Kindes darf der Arbeitnehmer zwei Arbeitstage als Sonderurlaub frei nehmen. Hierin sind auch andere “Sonderfälle” geregelt, wie Sterbefälle, Umzug oder Geburt. Das Problem: Nicht alle ZFA profitieren davon, denn der Manteltarifvertrag ist nur für die Länder Hamburg, Hessen und den Landesteil Westfalen-Lippe, das Saarland und Berlin gültig. Auf jeden Fall solltest Du rechtzeitig mit deinem Arbeitgeber sprechen. Dann hast Du Klarheit und es kann losgehen mit den Hochzeitsvorbereitungen!

Übrigens, wer an einem Tag heiratet, an dem er ohnehin nicht hätte arbeiten müssten, also in der Regel an einem Feiertag oder Wochenende, der kann den Sonderurlaub nicht nachträglich einfordern.



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