Ein Zahnarzt zahlte seiner zahnmedizinischen Fachangestellten ihr Gehalt mit Verspätung erst nach mehreren Monaten. Aus diesem Grund fiel ihr Elterngeld geringer aus, als es hätte sein sollen. Die entstandene Differenz muss ihr Chef nun ausgleichen. Das entschied das Landgericht Düsseldorf.
Lohnzahlung erst im folgenden Jahr
Die zahnmedizinische Angestellte, die geklagt hatte, war seit September 2017 in einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Kurz nach ihrer Einstellung teilte sie ihrem Chef mit, dass sie schwanger ist und händigte ihm eine Kopie des Mutterpasses aus. Ein vom Zahnarzt bestellter Betriebsarzt stellte der Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot für drei Monate aus. Dies betraf die Monate Oktober, November und Dezember 2017. Doch den Lohn für diese Monate zahlte der Zahnarzt nicht sofort, sondern erst im März 2018.
In dieser Zeit versuchte er das Arbeitsverhältnis anzufechten. Als Grund gab er Täuschung an, denn die Mitarbeiterin habe ihm bei der Einstellung nicht gesagt, dass sie schwanger ist. Damit scheiterte der Zahnarzt allerdings.
Elterngeld zu gering ausgefallen
Für die Monate, in denen die werdende Mutter aufgrund eines bescheinigten Beschäftigungsverbots nicht arbeiten durfte, stand ihr laut Mutterschutzgesetz ihr Lohn zu. Diesen können sich Arbeitgeber über ein Umlageverfahren erstatten lassen. Doch der Zahnarzt zahlte ihren Lohn nicht direkt und daraufhin wurde ihr Elterngeld anders berechnet. Der Betrag fiel aufgrund des fehlenden Lohns geringer aus, als es ihr zugestanden hätte.
Berechnung Elterngeld
Für das Elterngeld wird das Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Geburt zugrunde gelegt. Wird der Lohn zu spät gezahlt, genauer gesagt später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres, gilt das steuerlich als “sonstige Bezüge”. Laut Elterngeldgesetz fallen diese Bezüge bei der Berechnung des Elterngeldes raus. Das galt auch im Falle der Klägerin. Die drei Monate, in denen sie nicht arbeitete und für die sie den Lohn erst im Folgejahr erhielt, gingen mit null Euro in die Berechnung ein.
Schuldhaftes Handeln des Zahnarztes
Aus diesem Grund erhielt sie nur 348,80 Euro Elterngeld monatlich. Zugestanden hätten ihr 420,25 Euro. Die Differenz muss nun der Zahnarzt ausgleichen. Das Gericht befand, dass er schuldhaft gehandelt habe, indem er den Lohn zu spät gezahlt habe. Jedoch trage auch die Klägerin eine gewisse Mitschuld. Sie hatte zuvor einem Vergleich zugestimmt, dass ihr Lohn erst nach Vorlage einer weiteren Bescheinigung gezahlt werden müsse. Das Landesgericht urteilte, dass der Zahnarzt 70 Prozent des zu wenig gezahlten Elterngeldes erstatten muss. Des Weiteren muss er die Kosten des Steuerberaters der Klägerin in Höhe von 341,32 Euro zahlen.
Quelle: Landgericht Düsseldorf
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