Nichterstattungsbescheide häufen sich in letzter Zeit vor allem bei Beratungs- und Untersuchungsleistungen, deren Berechnungsfähigkeit im zahnärztlichen Bereich vermeintlich klar sein sollte. Allen voran: die symptombezogene Untersuchung – die Ä5.
Zu berechnen ist diese Leistung für eine lokal begrenzte Untersuchung. Das könnte beispielsweise eine Pulpitis, eine Mundschleimhautveränderung oder auch eine gelockerte Suprakonstruktion sein. Die Berechnungshäufigkeit wurde vom Verordnungsgeber begrenzt auf einmal pro Behandlungsfall – ein Umstand, den immer noch viele Praxen in ihrer Abrechnung nicht berücksichtigen.
So stellt sich die Frage: Was genau ist ein Behandlungsfall und wie lange dauert er?
Die Antwort fand und findet sich explizit in der ärztlichen Gebührenordnung GOÄ, steht aber seit der Novellierung der GOZ zum Jahr 2012 auch in den „Allgemeinen Bestimmungen“ in Abschnitt A der GOZ: „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.“ Der „Behandlungsfall“ ist also die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats.
Kann dann die Ä5 erneut berechnet werden, obwohl noch derselbe Zahn behandelt wird?
Das bedeutet: Wird mit Beginn einer Behandlung und Erhebung eines lokalen Befunds sowie einer diagnostizierten Erkrankung eine Therapie eingeleitet, etwa eine Wurzelkanalbehandlung, kann die Ä5 einmal berechnet werden. Nun verlaufen gerade Wurzelkanalbehandlungen nicht selten länger als über den Zeitraum eines Monats. Kann dann die Ä5 erneut berechnet werden, obwohl noch derselbe Zahn behandelt wird? Antwort: ja einmal, auch neben weiteren Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ.
Aber bei dieser Fragestellung drängt sich sofort eine weitere Frage auf, denn wenn es auch banal klingen mag: Wie lang dauert gebührenrechtlich definiert ein Monat? Vom ersten bis zum letzten Tag je nach Monat? Etwa vier Wochen, 30 oder 31 Tage? Dazu hat der Verordnungsgeber nichts Genaues gesagt: Aber der Zeitraum eines Monats für die Dauer eines Behandlungsfalls ist nicht der Kalendermonat, sondern gerundet ein Zeitraum von 30 Tagen.
Wenn der Verordnungsgeber tatsächlich einen Kalendermonat, ein Kalendervierteljahr etc. meint, sagt er das auch so.
Daraus folgt: Konnte nach Ablauf einer Monatsfrist der Behandlungsfall – hier die als Beispiel herangezogene Wurzelkanalbehandlung – noch nicht abgeschlossen werden, kann die Ä5 wieder einmal für den nächsten „Behandlungsfall“, auch neben weiteren GOÄ-Leistungen berechnet werden.
Beispiel zur Abrechnung der Ä5
Ein Beispiel: Ein Patient sucht am 10. März die Zahnarztpraxis mit Beschwerden an Zahn 26 auf, der Zahn ist devital. Es erfolgt nach Beratung des Patienten mit der Trepanation die Einleitung einer Wurzelkanalbehandlung. An diesem Tag erfolgt eine symptombezogene Untersuchung, berechnungsfähig ist die Ä5. In der Folge ist mehrfach der Wechsel einer medikamentösen Einlage an diesem Zahn erforderlich, weil er immer noch perkussionsempfindlich reagiert.
So kann erst am 16. April dieser Zahn definitiv mit einer Wurzelfüllung versehen werden. An diesem Tag kann erneut eine Ä5, wenn erforderlich, in Ansatz gebracht werden, denn obwohl immer noch der derselbe Erkrankungsfall (nicht mehr derselbe Behandlungsfall) vorliegt, ist die besagte Monatsfrist (30 Tage) verstrichen. Das zeigt jedoch im Umkehrschluss auch deutlich: Die im unmittelbaren Anschluss an die Trepanationssitzung durchgeführten Behandlungen an dem Zahn 26 innerhalb der Monatsfrist bzw. innerhalb des Behandlungsfalls lösten jeweils nicht die Berechnung einer Ä5 aus, obwohl jeweils eine lokale Untersuchung stattgefunden hatte, da die Ä5 bereits einmal angefallen war. – Natürlich wäre die Ä5 als alleinige Leistung in einer Sitzung immer wenn nötig auch berechnungsfähig.
Anders verhält es sich wiederum, wenn während der laufenden Wurzelkanalbehandlung besagter Patient beispielsweise innerhalb der definierten Monatsfrist erneut vorstellig wird, diesmal mit Beschwerden, ausgehend von einer Hyperaktivität mit schmerzhafter Kaumuskulatur. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um einen neuen Erkrankungsfall (nicht mehr um dieselbe Erkrankung) und eine Berechnung der Ä5 ist somit auch innerhalb des Zeitraums eines Behandlungsfalls erneut auch neben weiteren Leistungen möglich. Hilfreich ist es unter Umständen, dies auch auf der Rechnung kenntlich zu machen, etwa mit einem kurzen Hinweis auf den neu aufgetretenen Erkrankungsfall (Schmerzfall).
Zahnärzte dürfen eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ berechnen
Ganz unstrittig seit der Einführung der novellierten GOZ Anfang 2012 trotz immer noch auftauchender Nichterstattungsbescheide verschiedener Versicherer ist folgender Umstand: Zahnärzte dürfen eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ berechnen; die Zugangsberechtigung ist geregelt im § 6 Abs. 2 GOZ und in der GOZ ausdrücklich in den „Allgemeinen Bestimmungen“ zu Abschnitt A. Punkt 1. erwähnt.
Dort heißt es explizit: „Eine Beratungsgebühr nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen.“
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