Anzeige
READING

Amalgam-Verbot für Kinder und Schwangere

EU-Quecksilberverordnung und BEMA-Änderung

Amalgam-Verbot für Kinder und Schwangere

Viele Menschen haben Amalgam-Füllungen im Mund, auch wenn das Material umstritten ist. Seit Juli 2018 darf Amalgam nicht mehr bei Kindern und Schwangeren verwendet werden.

Copyright © icefront - iStockphoto

Seit 1. Juli 2018 gilt die EU-Quecksilberverordnung: Danach dürfen Kinder unter 15 Jahren und schwangere bzw. stillende Patientinnen grundsätzlich nicht mehr mit Zahnfüllungen aus Amalgam behandelt werden. Mit dem Amalgam-Verbot wurde auch der BEMA-Katalog angepasst.

Das Amalgam, das seit über 100 Jahren für Zahnfüllungen verwendet wird, besteht aus einer Mischung aus verschiedenen Materialien – darunter Kupfer, Zinn, Silber. Den bei weitem größten Anteil macht mit etwa 50 Prozent allerdings das Quecksilber aus. Und hier liegt das Problem: Quecksilber ist umstritten und für sich genommen ein hoch giftiges Material. Diskussionen zum Thema gibt es schon, seit Amalgam in der Zahnmedizin verwendet wird – schon 1833 wurde das Material in den USA vorübergehend verboten. Allerdings setzt Experten zufolge das heutige Amalgam so gut wie kein Quecksilber frei. Deshalb kam das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 2005 zu dem Ergebnis, es bestehe kein begründeter Verdacht dafür, dass ordnungsgemäß gelegte Amalgamfüllungen negative Auswirkungen auf die Gesundheit des zahnärztlichen Patienten haben“.

Amalgam: Gesundheits- und Umweltschutz

Trotz dieser Beurteilung hat das Robert Koch-Institut (RKI) schon 2007 eine Empfehlung herausgegeben, Amalgam nicht bei Kindern mit Milchzähnen, Patienten mit Niereninsuffizienz und schwangeren Frauen zu verwenden. Der Hintergrund ist, dass diese Patientengruppen möglichst keinen zusätzlichen Schwermetallbelastungen ausgesetzt werden sollen. Während es dem RKI vor allem um den vorbeugenden Gesundheitsschutz geht, spielen bei der EU-Quecksilberverordnung außerdem auch Umweltaspekte eine Rolle. So haben sich die Vereinten Nationen schon 2013 darauf geeinigt, möglichst wenig Quecksilber in die Umwelt gelangen zu lassen.

Das heißt aber nicht, dass bei schwangeren und stillenden Frauen sowie bei Kindern unter 15 Jahren derzeit generell kein Amalgam mehr verwendet werden darf: In medizinischen Ausnahmefällen entscheidet der Zahnarzt, ob eine Amalgamfüllung für den Patienten nicht doch am besten geeignet ist. Bis 2020 soll eine Studie prüfen, ob Amalgam ab 2030 in der Zahnmedizin ganz durch andere Materialien ersetzt werden kann.

BEMA: Abrechnung von Kompositfüllungen

Früher übernahmen die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) lediglich im Frontzahnbereich die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen. Seit die EU-Quecksilberverordnung in Kraft getreten ist, gehören Kompositfüllungen aus Kunststoff (mit Adhäsivtechnik) auch im Seitenzahnbereich zum Leistungsumfang der GKV. Allerdings gilt das nur für neue Füllungen: Ein Austausch bestehender Füllungen wird grundsätzlich nicht von der Kasse bezahlt.

Neue BEMA-Abrechnung: 13e, f, g und h

Zum 1. Juli 2018 wurde die entsprechende Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) entsprechend angepasst. Die BEMA-Nummern 13 e, f und g sind nun auch bei Kindern unter 15 Jahren, schwangeren und stillenden Patientinnen gültig. Zusätzlich wurde die Nummer 13 h neu eingeführt:

  • 13e = einflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 52 Punkte
  • 13f = zweiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 64 Punkte
  • 13g = dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 84 Punkte
  • 13h = vierflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 100 Punkte

Insgesamt geht die Zahl der Zahnfüllungen, die über die GKV abgerechnet werden, seit Jahren zurück. Dabei wird vor allem Amalgam immer seltener benutzt – Patienten sind zunehmend bereit, für ästhetischere Materialien auch zuzuzahlen. Trotzdem wird in der EU immer noch tonnenweise Quecksilber für Amalgamfüllungen verwendet. Insgesamt befinden sich etwa 1.300 bis 2.200 Tonnen Quecksilber in den Zähnen von EU-Einwohnern – ein großer Teil davon allerdings schon seit vielen Jahren, da Amalgam oft bis zu 30 Jahre hält.

 



Ähnliche Artikel

GOZ-Abrechnungshilfe
Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie
GOZ-Abrechnungshilfe zur PAR-Richtlinie

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich stimme den Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie Datenschutzbestimmungen zu, die ich hier eingesehen habe. *