Anzeige
READING

Zahnärztliche Beratung richtig abrechnen

GOÄ-Ziffer 1

Zahnärztliche Beratung richtig abrechnen

Die Gebührenordnung für Ärzte regelt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland

Copyright © Arts

Die GOÄ-Ziffer 1 ist die am meisten berechnete Gebührennummer überhaupt. Oft tauchen bei der Berechnung aber Fragen auf. Auf dental-team.de erfärst Du, was es unbedingt zu beachten gilt, um nicht in die Abrechnungsfalle zu tappen.

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Nummer 1 lautet: Beratung – auch mittels Fernsprecher. Ganz wichtig: Dieser Leistungstext darf bei der Abrechnung niemals verändert werden, da die Rechnung ansonsten nicht werthaltig ist. Diese Gebührennummer kann nach den Vorgaben des Verordnungsgebers nur in bestimmten Zeitabständen berechnet werden. Sie ist neben den Leistungen der Abschnitte C bis O (GOÄ-Nr. 200  ff.) im Rahmen einer Sitzung innerhalb eines Behandlungsfalls nur einmal berechnungsfähig.

Als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung gilt der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes (Allgemeine Bestimmungen Nr. 1 und 2 zu Abschnitt B GOÄ). Ausnahme: Wird die GOÄ-Nummer 1 nur als alleinige Leistung oder zusammen mit einer Untersuchung des Abschnitts B GOÄ erbracht und nicht im Zusammenhang mit weiteren Gebührenpositionen, dann ist auch eine mehrfache Abrechnung innerhalb eines Monats möglich.

GOÄ-Nummer 1

Im Überblick: Die GOÄ-Ziffer 1 wird berechnet als alleinige Leistung (auch mehrfach je Behandlungsfall), einmal je Behandlungsfall (Bemessungszeitraum ist jeweils ein Monat), pro Beratung (gilt auch für Beratungen am Telefon), bei einem neuen Behandlungsfall oder nach Ablauf eines Monats.

Obacht: Aus der Dokumentation sollte hervorgehen, dass es sich um einen neuen Behandlungsfall handelt, und bei erneuter Berechnung an einem Tag sollte unbedingt die Uhrzeit auf der Rechnung vermerkt werden.

 

Beispiel Abrechnung GOÄ 1
Ein Patient kommt am 01.10.2018 zur Behandlung in die Praxis. Es erfolgt die Berechnung der GOÄ-Nummer 1 und der GOZ-Nummer 0010 für die eingehende Untersuchung des Patienten. Am 15.10.2018 sucht der Patient die Praxis erneut auf. Er hat Beschwerden am Zahn 35. Im Anschluss an die Behandlung erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Nummer 1 und der GOÄ-Nummer 5 für die symptombezogene Untersuchung. In solchen Fällen beanstandet der Kostenträger häufig die Berechnung der GOÄ-Nummer 1, da sie mehrmals innerhalb eines Monats abgerechnet wurde. Es ist also wichtig, in der Dokumentation festzuhalten, wenn es sich um einen anderen Leistungsinhalt gehandelt hat und die Berechnung der GOÄ-Nummer 1 somit gebührenordnungskonform erfolgt ist.


Ähnliche Artikel

GOZ-Abrechnungshilfe
Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie
GOZ-Abrechnungshilfe zur PAR-Richtlinie

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich stimme den Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie Datenschutzbestimmungen zu, die ich hier eingesehen habe. *