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GOZ-Nr. 0090: intraorale Infiltrationsanästhesie

Abrechnung der Lokalanästhesie

GOZ-Nr. 0090: intraorale Infiltrationsanästhesie

Was steckt eigentlich hinter der intraoralen Infiltrationsanästhesie und wie rechnet man sie nach GOZ-Nr. 0090 ab?

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Die Lokalanästhesie gehört zur alltäglichen Behandlung in den Zahnarztpraxen dazu. Doch wie genau rechnet man diese Leistung eigentlich ab? Der aktuelle team-Abrechnungstipp von Julia Winter, Gebührenreferentin bei der Health AG, gibt Euch wichtige Tipps dafür.

Ziel der Anwendung von Lokalanästhetika bei örtlicher Betäubung in der Zahnheilkunde ist die Verminderung und/oder Ausschaltung von Schmerzen. Abgerechnet wird die Leistung nach GOZ-Nummer 0090, die Leistungsbeschreibung lautet „Intraorale Infiltrationsanästhesie“. Unter den Begriff der Infiltrationsanästhesie fallen unter anderem die intraligamentäre (in die Bänder), die intrakanaläre (in den Kanal) und die intraossäre Anästhesie (in den Knochen) sowie nadelfreie Anästhesien. Sie alle werden nach GOZ-Nummer 0090 berechnet. Materialkosten für das Anästhetikum sind gemäß § 4 Abs. 3 zusätzlich berechnungsfähig, Heilanästhesien hingegen nicht. Für sie gilt die GOÄ-Nummer 267 bzw. die Nummer 268.

Mehrfache Berechnung von GOZ 0090

Die GOZ-Nummer 0090 ist in der Regel nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine gewohnheitsmäßige Berechnung je Einstich ist unzulässig.

Allerdings ist in Ausnahmefällen, z. B. bei langandauernder Behandlung mit nachlassender Anästhesiewirkung oder bei Ausschaltung des vestibulären und des palatinalen Kieferbereichs, eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn möglich. Dies ist in der Rechnung entsprechend zu begründen.

Die Wirtschaftlichkeit

Die Bewertung ist gegenüber der alten GOZ-Nummer 009 unverändert. Wird die GOZ-Nummer 0090 mit dem regelmäßigen Faktor 2,3 berechnet, beträgt das Honorar für diese Leistung 7,76 EUR. Damit wird sie schlechter bezahlt als in der GKV (BEMA). Vergleicht man die Berechnung der intraoralen Infiltrationsanästhesie nach BEMA und nach GOZ, beträgt der Unterschied des Honorars 0,81 EUR.

Gut zu wissen

Um ein gleiches Honorar in der GOZ wie nach dem BEMA zu erzielen, müsste die GOZ-Nummer 0090 mit dem 2,5396-fachen Faktor berechnet werden. Die Steigerung des Faktors aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen ist allerdings nicht zulässig. Bezüglich des Gebührenrahmens ist in § 5 Abs. 2 GOZ explizit aufgeführt: „Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist dann zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien – Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen bei der Ausführung – dies rechtfertigen.“

Wann darf gesteigert werden?

Wird eine Injektion für dasselbe Gebiet wiederholt, etwa bei verzögertem Wirkungseintritt der Anästhesie oder weil die volle Anästhesietiefe noch nicht erreicht wurde, erlaubt dies allein keine erneute Berechnung der GOZ-Nummer 0090. Ist allerdings ein erhöhter Schwierigkeitsgrad der Grund für die wiederholte Injektion, beispielsweise aufgrund eines atypischen Nervverlaufs oder einer Injektion im entzündlich veränderten Gebiet, ist in diesem Fall die Berechnung eines höheren Steigerungsfaktors angemessen.



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