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GOZ: “erweiterte” Fissurenversiegelung

Abrechnungstipp

GOZ: “erweiterte” Fissurenversiegelung

Foto: DMG

In vielen Praxen wird von der „erweiterten“ Fissurenversiegelung und Restauration von Erosionen gesprochen. Doch wann hört die Versiegelung auf, wann beginnt die Füllungstherapie?

Eine Fissurenversiegelung. umfasst das zahnärztliche Ausfüllen einer vorhandenen Fissurentiefe mit aushärtendem, fest anhaftendem Kunststoff und verhindert damit die Entstehung von Fissurenkaries. Für eine lege artis erbrachte Fissurenversiegelung ist eine vorherige vollständige Entfernung der Beläge (Biofilm) auf der Oberfläche des Zahns erforderlich.

Irreführende Bezeichnung „erweiterte“ Fissurenversiegelung

Zeigt sich dabei, dass die Fissur nicht vollständig kariesfrei ist und subtraktiv präpariert werden muss, handelt es sich um eine „erweiterte“ Fissurenversiegelung. Diese Bezeichnung ist zwar verbreitet, aber nicht unproblematisch, da irreführend: Fissuren werden gegebenenfalls versiegelt, Kavitäten werden restauriert (gefüllt). Auch wenn dieses Vorgehen nur minimalinvasiv ist, handelt es sich dennoch gebührenrechtlich nicht mehr um‧ ‧eine Fissurenversiegelung, sondern um eine Restauration (Füllung) nach den GOZ-Nummern 2050 ff.

Der Vorteil, minimale Defekte mit sogenanntem „Versiegelungsmaterial“ (etwa Flow-Komposit) zu versorgen, liegt schon aus Materialgründen auf der Hand: Es kommen entweder fließfähige Komposite zum Einsatz, die meist adhäsiv befestigt werden und selbst kleinste Defekte ohne Hohlräume ausfüllen können. Alternativ können aber auch fluoridhaltige selbsthaftende Compomere verwendet werden, beides Aspekte, die die „klassischen“ plastischen Füllungsmaterialien vielleicht weniger perfekt erfüllen können.

Dabei kann eine manifeste Karies nicht nur in der Fissur (meist auf der Okklusalfläche), sondern auch auf der Glattfläche eines Zahns auftreten. Während eine Versiegelung nach Nr. 2000 GOZ auf maximal zweimalige Berechnungsfähigkeit je Zahn begrenzt ist – einmal als Fissurenversiegelung, einmal als Glattflächenversiegelung –, stellt sich die Frage, ob dies bei Fissuren- oder Glattflächenrestaurationen nach den Nrn. 2050 ff. GOZ auch der Fall ist. Voraussetzung zur Berechnung einer Restauration ist das Vorhandensein einer Kavität.

Lage und Ausdehnung der Defekte kritisch hinterfragen

Ist nun etwa an einem Zahn sowohl okklusal in der Fissur als auch vestibulär auf der Glattfläche eine Kavität diagnostiziert worden, sind an diesem Zahn auch eine Fissuren- und eine Glattflächenrestauration medizinisch notwendig und abrechnungsfähig. Eine Reglementierung auf eine maximal zweifache Berechnungsfähigkeit je Zahn wie bei der GOZ-Nr. 2000 (Versiegelung) wurde vom Verordnungsgeber bei den Restaurationen nach Nr. 2050 ff. GOZ nicht explizit in die Berechnungsbestimmungen aufgenommen. Das entbindet jedoch den Behandler nicht davon, kritisch Lage und Ausdehnung der jeweiligen Defekte zu hinterfragen im Hinblick auf die Ausdehnung der nötigen Fissuren- oder Glattflächenrestauration.

Detaillierte Dokumentation ist Voraussetzung

Findet sich jedoch an einem Zahn eher eine kariesfreie, versiegelungsbedürftige Glattfläche neben einer kariösen Fissur auf der Okklusalfläche, ist dann am selben Zahn die Glattflächenversiegelung nach Nr. 2000 GOZ neben einer beispielsweise einflächigen Restauration in der Fissur nach Nr. 2050 bzw. 2060 GOZ möglich und auch berechnungsfähig. Eine entsprechend detaillierte Dokumentation ist jedoch Voraussetzung für die genaue Abrechnung. Bei der Rechnungsgestaltung wiederum ist es nicht erforderlich, die betroffenen Flächen an einem Zahn genau zu benennen, um die einzelnen Maßnahmen getrennt nachvollziehbar zu machen, obwohl das neue Rechnungsformular die Angabe der Region, nicht unbedingt eines Zahns, vorsieht.

Ähnlich wie bei minimalen oberflächlichen Defekten in der Zahnfissur können auch vorhandene Erosionen an einem Zahn über das erste initiale Stadium hinausgehen. Das bedeutet, es gibt also bereits echte Substanzdefekte. Auch dann kann eine mini‧mal‧invasive Füllungstherapie erforderlich sein, die nicht mehr unter Glattflächenversiegelung subsumiert werden kann und demzufolge nach den Nrn. 2050 ff. GOZ berechnet wird.

Auch dann könnte je nach getrennter Lage und Ausdehnung der Erosionen auch zweimal je Zahn eine Restauration auf einer Glattfläche erforderlich werden.

Steffi Scholl
Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen, QM-Praxismanagerin, AZP, GOZ-Expertin in der ZA.
SScholl@zaag.de



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