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GOZ-Nr. 2340: Direkte Überkappung der Pulpa

Auf dem Rückzug

GOZ-Nr. 2340: Direkte Überkappung der Pulpa

Foto: Ivoclar Vivadent

Man trifft sie immer weniger auf zahnärztlichen Liquidationen an – die direkte Überkappung der Pulpa nach GOZ-Nr. 2340. Der vollständige Text der Leistungsbeschreibung „Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung), je Kavität“ lässt einen nicht unerheblichen Aufwand bei der Durchführung dieser Maßnahme erahnen.

Grundsätzlich versteht man darunter alle Maßnahmen zur Erhaltung der bereits eröffneten, aber vitalen Zahnpulpa, die darauf abzielen, schädigende bakterielle Einwirkungen nach (weitgehender) Entfernung der Karies zu minimieren, medikamentös ein pulpenfreundlich neutrales bis alkalisches Lokalmilieu zu bewirken und die Zahnpulpa und ihre Odontoblastenfortsätze durch eine stabile, druckresistente Unterfüllung so abzudecken und zu schützen, dass exogene thermische, chemische und mechanische Reize weitestgehend ausgeschaltet werden – die eigentliche direkte Überkappung. Und mit der medikamentösen Versorgung darunter sollen die Odontoblasten der Zahnpulpa zur Bildung einer neuen Dentinbarriere veranlasst werden.

Wie diese Leistung abzurechnen ist, wurde vom Verordnungsgeber insofern konkretisiert, als dass bereits in der Leistungslegende die Formulierung „je Kavität“ aufgeführt ist. Auch Bundesregierung und Bundesrat fühlten sich offenbar bemüßigt, diesen Umstand in den Amtlichen Begründungen zu unterstreichen: „Bei den Leistungen nach den Nummern 2330 und 2340 wird zur Klarstellung die Abrechnung der Leistung auf eine Kavität bezogen.“

Weitere Fallgestaltungen

Folglich kann die indizierte Nr. 2340 GOZ bei zwei Kavitäten mit jeweils eröffneter Pulpa auch zweimal in einem Zahn notwendig und entsprechend in Ansatz gebracht werden.

Doch es gibt weitere Fallgestaltungen, bei denen die direkte Überkappung nötig werden kann, etwa für Erhaltungsmaßnahmen der freiliegenden Pulpa ohne Kavität, wie nach einer Kronenpräparation für die medikamentöse Schaffung eines alkalischen Milieus in Pulpennähe/ -kontakt. Auch für das Einbringen Entzündung verhindernder Medikamente in Pulpenkontakt kann die Nr. 2340 berechnet werden, wohlgemerkt an einem zweifelsfrei vitalen Zahn.

Ausdrücklich nicht berechnungsfähig ist die Leistung Kavitäten gleich neben der Nr. 2330 GOZ (indirekte Überkappung der Pulpa), auch nicht neben den Leistungen nach Nr. 2350, 2360, 2380 GOZ (Amputation, Exstirpation, Mortalamputation der Pulpa) und definitiv nicht neben Nr. 2390 GOZ (Zahntrepanation).

Trepanation ausgeschlossen?

Doch warum ist gerade die Trepanation ausgeschlossen? Inhalt der selbständigen Leistung Nr. 2390 ist „Trepanation“ (Zahndurchbohrung/Kavumaufbohrung). Dann bedeutet „selbständig“, dass zahn- und zeitgleich keine weitere Leistung mit dem Teilinhalt „Zahnaufbohrung“ berechnet werden darf. Wenn aber ein (minimales) Aufbohren des Pulpenkavums beispielsweise bei der Kariesexkavation erfolgt, kann nicht zusätzlich zur direkten Überkappung (2340) eine Trepanationsleistung berechnet werden, da das Exkavieren ausdrücklich Leistungsbestandteil der 2340 ist.
Letzteres hat auch die Bundeszahnärztekammer in ihrer Kommentierung so formuliert. Sie führt außerdem aus: „Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet. Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.“

Warum diese zahnärztliche Maßnahme als solche sich scheinbar auf dem Rückzug befindet, kann nur spekulativ vermutet werden. Werden vielleicht einige dieser Leistungen nicht erkannt, vergessen oder verkannt? Grund genug, den Praxisalltag dort einmal auf den Prüfstand zu stellen, wo erfahrungsgemäß viel Verbesserungspotenzial liegt: bei der Dokumentation der durchgeführten Behandlungen.



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