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Knochenchirurgische Leistungen abrechnen

Auffüllen parodontaler Knochendefekte und Socket Preservation

Knochenchirurgische Leistungen abrechnen

Was Du bei der Abrechnung von knochenchirurgischen Leistungen, wie der Socket Preservation, beachten solltest.

Copyright © danielzgombic - iStockphoto

Der team-Abrechnungstipp von Julia Winter, Gebührenreferentin bei der Health AG, gibt Euch wichtige Hinweise, worauf Ihr achten müsst, wenn Ihr das Auffüllen parodontaler Knochendefekte und die Socket Preservation abrechnen wollt.

In der GOZ sind zahlreiche knochenchirurgische Leistungen enthalten. Die Abrechnung wird jedoch oft durch die umständlichen und komplexen Leistungsbeschreibungen erschwert. Entsprechend kommt es in diesem Bereich seitens der privaten Kostenträger immer wieder zu Auslegungsstreitigkeiten und somit leider auch zu Erstattungsschwierigkeiten.

Eure Checkliste für die Abrechnung

Grundsätzlich spielen für die richtige Abrechnung die folgenden Kriterien eine wichtige Rolle, das gilt natürlich auch fürs Knochenmanagement:

  • Der Wortlaut der jeweiligen Leistungsbeschreibung,
  • die Selbständigkeit der Leistung,
  • das verwendete Material,
  • die Indikation unter Betrachtung des Leistungsziels und die
  • die räumliche Zuordnung.

Auffüllen parodontaler Knochendefekte

Das Auffüllen parodontaler Knochendefekte wird über die GOZ-Nummer 4110 abgerechnet, siebeschreibt folgenden Leistungsinhalt: Das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat. Ziel dieser Leistung ist das Auffüllen von Defekten am oder im Knochen, die größtenteils von Knochen und Zahn begrenzt sind unter Beteiligung eines Parodonts. Die GOZ-Nummer 4110 ist somit nur in Verbindung mit einem Parodontium berechenbar. Sowohl die Verwendung von autologem Knochen bzw .Knochenersatzmaterial als auch von regenerativem Protein (z. B. Emdogain) erfüllen den Leistungsinhalt der GOZ-Nummer 4110. Eine äußerliche Veränderung oder Volumenvermehrung des Alveolarknochens/Kieferkamms erfolgt nicht. Eine klassische Indikation für die GOZ-Nummer 4110 ist beispielsweise die Auffüllung eines spalt- oder schüsselförmigen Knochendefektes bei einer parodontal-chirurgischen Behandlung oder des Hohlraumes nach einer Wurzelspitzenresektion. Weitere knochenchirurgische Leistungen wie z. B. die GOZ-Nummer 9140 oder die GOÄ-Nummer 2442 sind gegebenenfalls zusätzlich berechnungsfähig.

Socket Preservation abrechnen

Die sogenannte Socket Preservation erfolgt zum Erhalt des Zahnfachs (Alveole) nach einer Zahnextraktion oder der Entfernung eines Implantats. Durch diese Maßnahme soll die Knochenregeneration unter Erhalt der Knochenwand gefördert werden. Die GOZ bildet die Socket Preservation nicht ab. Bei der Berechnung der Socket Preservation spielt daher das verwendete Material eine entscheidende Rolle. Wird die Alveole mit Knochen aus dem OP-Gebiet aufgefüllt, ist die GOZ-Nummer 9090 zu berechnen. Das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial hingegen wird analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Bei einer Mischung aus autologem Knochen und Knochenersatzmaterial können die GOZ-Nummer 9090 und die analoge Position in Ansatz gebracht werden. Ebenso wie bei der GOZ-Nummer 4110 sind auch neben der Socket Preservation gegebenenfalls die GOZ-Nummer 9140 und weitere weichgewebschirurgische Maßnahmen berechnungsfähig.

Ein Tipp zu Schluss: Bei entfernten Zähnen oder Implantaten ist kein Parodontium vorhanden. Eine Socket Preservation ist demnach keine Maßnahme nach GOZ-Nummer 4110. Einem Austausch dieser Leistungen seitens der privaten Kostenträger sollte auf jeden Fall widersprochen werden.



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