Vor dem Oberlandesgericht in Hamm ging es um Mundspüllösungen und die Frage, ob sie zulassungspflichtige Arzneimittel oder einfach kosmetische Produkte sind. Das Urteil: Einige Mundspülungen sind als Arzneimittel zulassungspflichtig (Az: 4 U 70/13).
“Mundspüllösungen können Arzneimittel sein und dürfen dann nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung als kosmetische Mittel vertrieben werden”, entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.
Für Chlorhexidin gilt nicht Kosmetikverordnung
Das Oberlandesgericht Hamm gab mit dieser Entscheidung der Klägerin Recht. Sie hatte ihre Konkurrentin verklagt, die eine Mundspüllösung mit Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 % als kosmetisches Mittel vertreibt.
Das Gericht urteilte, die von der Konkurrentin vertriebene Mundspüllösung sei ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig. Es handele sich nicht lediglich um ein Produkt im Sinne der Kosmetikverordnung.
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