In der Zahnarztpraxis ist Hygiene das wichtigste Gebot. Doch heißt das, dass ZFA keine künstlichen Fingernägel haben dürfen? Und was ist mit Armreifen und Ringen? DENTAL team hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Praxismitarbeiterinnen, die am Patienten arbeiten (z. B. Stuhlassistenz, ZMP und DH) zusammengestellt.
Poloshirt mit Praxislogo oder vielleicht ein Kasack, dazu weiße Jeans und Sneaker. Deine Arbeitskleidung als Zahnarzthelferin lässt Dir in der Regel wenig Spielraum für stylisches Aussehen. Verständlich, wenn es Dir wichtig ist, durch schöne Accessoires Deiner Persönlichkeit Ausdruck zu verleihen. Doch was ist erlaubt, was nicht? Es gibt eine Reihe von Empfehlungen, die das regeln, etwa der Hygieneleitfaden des „Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin“. Im Kern besagen die Empfehlungen verschiedener Institutionen aber das Gleiche.
Darf ich als ZFA Schmuck an den Händen tragen?
Nein. In puncto Arbeitsschutz gilt die “TRBA 250”. Diese Regelung schreibt vor: ZFA dürfen bei ihrer Arbeit grundsätzlich keinen Schmuck an Händen und Unterarmen tragen. “Schmuck, insbesondere Ringe, verschlechtern die Händedesinfektion und verbleibende Desinfektionsmittelreste können zu Hautirritationen führen”, sagt Mareike Berger, Pressereferentin der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Kurz gesagt, sämtliche Dinge, die insbesondere die Händehygiene behindern, sind Fehl am Platz. Das gilt auch für den Ehering und das Freundschaftsbändchen. Nicht sichtbarer Schmuck – zum Beispiel ein Bauchnabel-Piercing – ist natürlich okay. Während man Armbänder, Ringe und Uhren einfach in der Praxis ausziehen und nach Dienstschluss wieder anlegen kann, sieht das bei gegelten Fingernägeln und Nagellack anders aus.
Künstliche Fingernägel in der Zahnarztpraxis?
Nein. Unter künstlichen Fingernägeln (und auch unter zu langen Fingernägeln!) können sich Bakterien sammeln, die trotz vorschriftsgemäßen Händewaschens nicht entfernt werden können. Reißt ein Einweghandschuh versehentlich, können Bakterien in den Speichel oder das Blut des Patienten gelangen. Das wiederum kann zu einer ernsten Gesundheitsgefahr für den Patienten werden. Und auch für Dich und den Praxisbetreiber hätte ein solcher Fall Konsequenzen: Wenn der Patient nachweisen könnte, dass er sich die Infektion in der Zahnarztpraxis eingefangen hat. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat dazu eine Empfehlung ausgesprochen und die lautet: “Das Tragen künstlicher und gegelter Fingernägel ist unzulässig” (Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens).
Lange Fingernägel als ZFA?
Nein. “Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen”, sagt Mareike Berger. Die Begründung ist die gleiche wie bei künstlichen Fingernägeln: Bakterien können sich unter den Nägeln ansammeln, es besteht die Gefahr, dass der Handschuh reißt. Und davon abgesehen: Kein Patient möchte lange Krallen in seinem Mund spüren.
Darf ich meine Nägel lackieren?
Eher nein. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention spricht sich gegen Nagellack aus. Das RKI schreibt knapp und bündig “Nagellack (…) ist nicht zulässig.” Auch Mareike Berger von der Berufsgenossenschaft sagt: “Lackierte Fingernägel könnten den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden.” Sie erklärt: “Nach der TRBA 250 hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden muss. Vom Betrieb festgelegte Arbeitsschutzmaßnahmen sind grundsätzlich zu befolgen.” Es kommt also darauf an, welche Empfehlung Deine Zahnarztpraxis zu Grunde legt.
Fazit: Als behandelnde ZFA gilt für Hände, Fingernägel und Unterarme: Es zählt die Natürlichkeit! Sichtbarer Schmuck ist was für Deinen Feierabend.
KEINE KOMMENTARE