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So kann sich Corona auf Deine Arbeit auswirken

Gehalt bei Kurzarbeit und Quarantäne

Für viele Zahnarztpraxen stellt sich die Frage, ob sie Kurzarbeitergeld beantragen sollen.

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Immer mehr Termine werden abgesagt, Du hast in der Praxis kaum noch Hygienemittel wie Mundschutz oder Desinfektion? Wegen der Corona-Pandemie überlegt Dein Chef, Dich und Deine Kollegen in die Kurzarbeit zu schicken? Wir haben die wichtigsten Informationen für Dich gesammelt, was bei einer Kurzarbeit auf Dich zukommt und was Du während der Corona-Krise noch wissen musst.

Als Kurzarbeit gilt eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Wird die Arbeit für eine bestimmte Zeit ganz eingestellt, heißt dies „Kurzarbeit Null“. Damit soll der Betrieb – also Deine Praxis – entlastet werden, um Dich und Deine Kollegen vor Entlassungen zu schützen.

Was bleibt bei der Kurzarbeit für Dich übrig?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt bei Mitarbeitern mit mindestens einem Kind 67 Prozent des pauschalierten Nettobetrages, bei Mitarbeitern ohne Kind sind es 60 Prozent. Kurzarbeit kann höchstens für die Dauer von zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit bewilligt werden. Die Regierung kann wegen außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Dauer auf 24 Monate verlängern. Da Du während der Kurzarbeit trotzdem sozialversicherungspflichtig bist, werden die Beiträge jeweils von Dir und von Deinem Chef zur Hälfte gezahlt.



Wenn Dein Arbeits- oder Tarifvertrag es nicht anders regelt, muss Dein Chef mit Dir und Deinen Kollegen eine individuelle Vereinbarung über die beabsichtigte Kurzarbeit treffen. Danach muss der Antrag auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Praxis liegt, von Deinem Chef angezeigt werden. Die Bundesregierung hat in einem Eilverfahren die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Zugang zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise einfacher ist.

Quarantäne – was ist mit dem Gehalt?

Wenn Du durch eine behördliche Maßnahme – wie die Schließung der Praxis durch die Behörde oder eine Quarantäne – nicht zur Arbeit gehen kannst, hast Du einen Anspruch auf Dein Gehalt gegenüber Deinem Chef. Wie lange Dein Gehalt weiter gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab, laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) höchstens sechs Wochen.

Giltst Du als Ansteckungsverdächtige und musst auf Anordnung des Gesundheitsamtes isoliert werden, erhältst Du für den Verdienstausfall eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe deines Verdienstausfalls gezahlt, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes.



Kinderbetreuung zu Hause: Urlaub oder Leistungsverweigerungsrecht?

Kitas und Schulen sind seit dem 16. März geschlossen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu verringern. Daraus ergeben sich natürlich einige Probleme bei der Betreuung. Zunächst einmal musst Du als Arbeitnehmer, wenn Dein Kind altersbedingt eine Betreuung braucht, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese anderweitig zu gewährleisten. Die Betreuung könnte ein anderer Elternteil übernehmen. Ist das nicht möglich, besteht in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht. Das heißt, Du wirst von der Pflicht der Leistungserbringung befreit. Urlaub musst Du nicht zwingend dafür nehmen.

Allerdings hast Du bei einem Leistungsverweigerungsrecht nur unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Dein Gehalt. Hilfreich ist es hier erstmal, dass Du mit Deinem Chef über die Situation redest. So könnt Ihr gemeinsam eine pragmatische Lösung finden, die Dir und Deiner Familie hilft und der Arbeitsfähigkeit des Betriebes nicht schadet.

Quelle: Bundeszahnärztekammer, Bundesagentur für Arbeit, Bundesministerium für Arbeit und Soziales



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