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Corona kann als Berufserkrankung zählen

Gesetzliche Unfallversicherung

Corona kann als Berufserkrankung zählen

Gerade als ZFA bist Du am Arbeitsplatz einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt.

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Das Infektionsrisiko ist besonders bei Berufen des Gesundheitswesens sehr hoch. Dazu gehört auch eine mögliche Infektion mit SARS-CoV-2. Aber zählt eine Ansteckung mit Corona auch als Berufserkrankung? Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wenn Du Dich mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ansteckst, bedeutet das nicht nur einen direkten Arbeitsausfall. Es kann auch zu Folgeerkrankungen oder Spätfolgen kommen oder Du musst bei einem schweren Verlauf im Krankenhaus behandelt werden. Für das Gesundheitswesen ist es möglich, eine Infizierung mit Corona als Berufserkrankung zu melden, wenn es zu einer Ansteckung am Arbeitsplatz kam.

Denn nur bei einer offiziellen Anerkennung als Berufskrankheit kannst Du Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung einfordern. Dazu gehört unter anderem die Übernahme der Kosten für einen PCR-Test, solltest Du direkten Kontakt zu einem Infizierten gehabt haben, aber auch, wenn innerhalb der Inkubationszeit Symptome auftreten. Darüber hinaus enthalten die Leistungen die Heilbehandlung und die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Sollte es zu einer Erwerbsminderung oder sogar zum Tod kommen, können Zahlungen in Form einer Rente oder einer Hinterbliebenen-Rente erfolgen.

<strong>Voraussetzung für Corona als Berufserkrankung</strong>

Die Deutsche Gesellschaft für Unfallversicherung gibt drei Voraussetzungen an, die für eine Anerkennung von Corona als Berufserkrankung gelten müssen:

  • Kontakt zu einem COVID-19-Patienten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen,
  • relevante Symptome wie Fieber oder Husten,
  • positives Testergebnis in Form eines PCR-Tests.

Solltest Du den Verdacht haben, dich am Arbeitsplatz mit Corona angesteckt zu haben, musst Du als Arbeitnehmer Kontakt zum Arzt oder Betriebsarzt aufnehmen und ggf. auch zu Deinem Chef. Dieser kann den Vorfall bei der Gesetzlichen Unfallversicherung mithilfe dieses Formulars für eine „Verdachtsanzeige“ melden. Aber Du kannst Dich auch formlos selbst bei der Versicherung melden. Hier musst Du nur die Art, Ort und Dauer der Beschäftigung angeben sowie Kontaktpersonen. Angaben zum möglichen Patienten, bei dem Du Dich angesteckt hast, ermittelt dann die Versicherung in Zusammenarbeit mit Deinem Chef.

Quelle: Gesetzliche Unfallversicherung



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