Für viele gehört die Raucherpause am Arbeitsplatz zum normalen Arbeitsalltag einfach dazu. Aber was ist mit den Nichtrauchern oder den Patienten? Das Gesetz gibt genaue Regelungen vor, wie ein Rauchverbot auch in Deiner Praxis verhängt werden kann.
Dass Rauchen ungesund ist, ist uns allen klar. Aber darf Dein Chef Dir auch verbieten zu rauchen? Grundsätzlich ja, aber ganz so einfach ist die Sache nicht. Nur mit der Begründung, Dir das Rauchen abgewöhnen zu wollen, weil es Deiner Gesundheit schade, darf Dein Chef es nicht verbieten. Das wäre ein Eingriff in deine Persönlichkeitsrechte. Aber er kann Dir untersagen, während deiner Arbeitszeit gesonderte Raucherpausen zu machen.
Unbedingter Schutz für Nichtraucher
Verpflichtend für alle Arbeitgeber im Hinblick auf das Thema Rauchen ist seit 2002 §5 der Arbeitsstättenverordnung. Dort heißt es, dass Arbeitgeber einen wirksamen Nichtraucherschutz gewährleisten und dafür erforderliche Maßnahmen durchführen müssen. Die Bestimmung fokussiert sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Nichtraucher. Sie macht deutlich, dass die Gesundheitsinteressen der Nichtraucher unbedingten Vorrang vor der Handlungsfreiheit der Raucher haben. Damit zeigt sie, dass auch Passivrauchen schädlich ist und unterbindet so Auseinandersetzungen und Diskussionen darüber. Das heißt zum Beispiel, dass Schutzmaßnahmen für Nichtraucher auch dann getroffen werden müssen, wenn es in der ganzen Praxis nur einen Nichtraucher oder Nichtraucherin gibt.
Fenster und Trennwände allein nicht ausreichend
Dein Chef darf also für die ganze Praxis oder bestimmte Bereiche der Praxis ein allgemeines Rauchverbot verhängen. Wenn es in der Praxis einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Der Nichtraucherschutz in der Praxis könnte zum Beispiel durch lüftungstechnische oder räumliche Maßnahmen gewährleistet werden. Eine Studie des Instituts für Hygiene und Arbeitsphysiologie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich hat festgestellt, dass pro gerauchter Zigarette eine Menge von 19.000 Kubikmetern Frischluft zugeführt werden müsse, um den Geruch zu neutralisieren. Damit Mund, Nase und Hals durch den Zigarettenrauch nicht gereizt werden, wären es mindestens 3.000 Kubikmeter. Dementsprechend reichen hohe Räume oder eine Lüftung mit Fenstern oder einer Klimaanlage als Schutzmaßnahme nicht aus.
Ähnlich verhält es sich bei der räumlichen Trennung. Es reicht nicht, in einem Raum, der von Rauchern und Nichtrauchern gemeinschaftlich genutzt wird, eine Trennwand o.Ä. aufzubauen, da sich die tabakrauchhaltige und die ohne Tabakrauch vermischen. Für eine geeignete Trennung müssten die Räume von Rauchern und Nichtrauchern komplett getrennt sein.
In der Pause rauchen? Ja und nein
Die einfachste Maßnahme ist wohl das generelle Rauchverbot. In geschlossenen Räumen darf es von Deinem Chef verhangen werden. Bei Flächen, die zur Praxis gehören wie Parkplätze oder der Bereich vor der Praxis, muss zwischen den Interessen der Praxis und denen der Nichtraucher gegenüber den Interessen der Raucher abgewogen werden. Konkret könnte das so aussehen: Hat Deine Praxis einen Balkon, auf dem die Mitarbeiter rauchen, dieser Rauch aber in Behandlungszimmer ziehen kann, so kann auch auf dem Balkon ein Rauchverbot bestimmt werden. Gleiches gilt für den Eingangsbereich vor der Praxis. Dort ist es im Interesse der Praxis, dass ankommende Patienten keine rauchenden Mitarbeiter sehen. Bei allen anderen Bereichen ist ein Rauchverbot nicht zulässig.
Aber was ist mit den Pausen? Pausen gehören zur Freizeit der Mitarbeiter und Dein Chef hat keinerlei Zugriff auf Deine Freizeitgestaltung. Jedem Mitarbeiter stehen die gesetzlichen Pausen zu und wenn ein Raucher diese für eine Zigarette nutzen möchte, kann das grundsätzlich nicht verboten werden. Gesonderte Raucherpausen dagegen sind nicht erlaubt. Anders verhält es sich, wenn sich das Rauchen auf die Arbeit auswirkt. In einer Zahnarztpraxis kommt es zu einem nahen Körperkontakt zwischen ZFA, Arzt und Patienten. Deswegen kann Dein Chef im Interesse der Praxis anweisen, dass Du die Spuren des Rauchens vor Arbeitsbeginn beseitigt, konkret: Er kann von Dir verlangen, nach Raucherpausen nicht nach Tabakrauch zu riechen oder Spuren an den Fingern zu haben.
Die E-Zigarette als Sonderfall
Ungeklärt ist bisher der Fall der E-Zigarette. Sie fallen nicht explizit unter die Arbeitsstättenverordnung und machen ein Verbot schwierig. Allerdings kann es ausreichen, wenn sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin beschwert und sich durch die E-Zigarette belästigt fühlt. Dann kann Dein Chef die Nutzung am Arbeitsplatz verbieten.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
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