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Die Rechnung bitte!

Immer mehr Patienten wünschen sich eine Zahnaufhellung und andere kosmetische Behandlungen. Was bei der Abrechnung dieser Leistungen zu beachten ist, erläutert Anne Schuster, Leiterin des zahnärztlichen Honorarzentrums büdingendent, anhand der neuen GOZ.

Zahnärztliche Leistungen auf Verlangen – das hat die GOZneu klar geregelt. Zunächst: Vor der Behandlung muss schriftlich ein Heil- und Kostenplan vereinbart werden. Darin sind laut Paragraf 2 Absatz 3 der GOZ 2012 die Leistungen, die ein Patient wünscht, exakt zu beschreiben, zum Beispiel Zahnaufhellung.

Zudem müssen die voraussichtlichen Kosten als Euro-Betrag angegeben werden. Allerdings können Zahnarzt und Patient auch einen Pauschalbetrag vereinbaren. Die Gebührennummer und die Steigerungssätze brauchen in der Vereinbarung nicht zwingend aufgeführt werden. Wichtig ist es, zwischen GKV- und PKV-Patienten zu unterscheiden.

Unterschied zwischen GKV- und PKV-Patienten

Die GKV-Patienten müssen zwei Mal unterschreiben: zunächst gemäß Paragraf 4 Absatz 5 BMV-Z beziehungsweise Paragraf 7 (7) EKV-Z, dass die Verlangensleistung das GKW-Recht aufhebt und dann die eigentliche Vereinbarung (Kostenvoranschlag) nach Paragraf 2 Absatz 3 GOZ. Bei PKV-Patienten reicht letzteres. Ein Exemplar der unterschriebenen Vereinbarung verbleibt in der Praxis, der Patient erhält eine Kopie.

In der Rechnung ist die Behandlung als Verlangensleistung zu bezeichnen. Privatpatienten sollten darauf hingewiesen werden, dass ihre Versicherung dafür nicht aufkommt. Die Umsatzsteuerpflicht ist gesetzlich geregelt: Nur zahnmedizinisch indizierte Leistungen sind umsatzsteuerfrei!

Umsatzsteuer – die Ausnahmen

Bei allen anderen Leistungen ist dem Patienten zusätzlich die Umsatzsteuer zu berechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 15. Juli 2004 bestimmt. Ausnahme: Laut Paragraf 19 Absatz 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz einer Praxis im Vorjahr unter 17 500 Euro lag und im laufenden Jahr 50 000 Euro nicht übersteigt.

Ist eine Leistung zahnmedizinisch notwendig, etwa weil ein Patient wegen einer entstellenden Zahnverfärbung psychische Nöte hat, kann Bleaching nach Paragraf 6 Absatz 1 analog (also ohne Umsatzsteuer) berechnet werden. Im Heil- und Kostenplan und auf der Rechnung sollte die Leistung nicht als Verlangensleistung deklariert werden.



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