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GOZ/GOÄ: Erfolgreiche Analogberechnung

Abrechnungstipp

GOZ/GOÄ: Erfolgreiche Analogberechnung

GOZ/GOÄ: Erfolgreiche Analogberechnung

Copyright © v.poth / Adobe Stock

Für die Auswahl einer geeigneten Analoggebühr steht die GOZ 2012 zur Verfügung. Dabei gilt: Die Leistung muss medizinisch notwendig sein. Findet sich in der GOZ keine passende Leistung, kann eine Leistung aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen werden.

Dabei ist § 6 Abs. 2 der GOZ zu beachten. Demnach ist die GOÄ nur in den für den Zahnarzt geöffneten Bereichen zu verwenden. Die Auswahl der Leistung ist nach Behandlungsart, Kosten und Zeitaufwand vorzunehmen. Das Kriterium der Behandlungsart stellt auf das Behandlungsziel ab, nicht auf die Gleichartigkeit. Es ist also eine gleichwertige Leistung für die Berechnungen zu wählen.

Der Kostenvergleich betrifft die Kosten. Somit sollten die Verbrauchsmaterialien schon berücksichtigt sein. Es ist von Vorteil, die Leistung als Komplex anzulegen. Nur bei sehr teuren Materialien wird auch nach §4 Abs. 3 der GOZ berechnet – für den Fall, dass das Honorar damit bereits ausgeschöpft wäre. Der Zeitbedarf ist individuell in der Praxis zu ermitteln und sollte mit der herangezogenen Leistung vergleichbar sein.

Die Vorgaben zur Rechnungslegung sind unbedingt zu beachten, damit die Rechnung rechtssicher ist. § 10 Abs. 4 der GOZ besagt, dass die Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben sein muss, sie mit dem Hinweis „entsprechend“ und der Gebührennummer sowie der Beschreibung als gleichwertige Leistung zu versehen ist, der Text der Leistungsbeschreibung nicht verändert werden darf und die als gleichwertig erachtete Leistung mit einem „a“ zu versehen ist (s. Tab.).

Auf einen Blick: GOZ 2300a

Datum Gebiet Geb.-Nr. Leistungsbeschreibung Anzahl Faktor Betrag Euro
01.08.2018 23 GOZ 2300a Entfernen einer vohandenen Wurzelfüllung, gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. 2300, Entfernen eines Wurzelstiftes 1 2,3 34,93

Last but not least: Die gewählte analoge Gebührennummer wird also immer ganz individuell von der Praxis festgelegt. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) veröffentlicht auf ihrer Website eine Auflistung möglicher analog zu berechnender Leistungen. Ganz bewusst hat die BZÄK dort jedoch auf Vorschläge für eine mögliche heranzuziehende Gebührennummer verzichtet.

Gut zu wissen: GOZ § 4 Abs. 2 Satz 2

Gemäß GOZ § 4 Abs. 2 Satz 2 kann nur für eine Leistung, die nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung ist, nach dem Gebührenverzeichnis eine Gebühr berechnet werden. Im Gegensatz zur GOZ 1988 gab es in der GOZ 2012 eine Änderung: Die Leistung bedarf nicht mehr der wissenschaftlichen Anerkennung. Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden, egal, wann Anwendungsreife bestand, und egal, aus welchem Grund die Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde.


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