Erhöhte coronabedingte Hygienekosten kannst Du noch bis zum Jahresende über die GOZ abrechnen. Denn die von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV und Beihilfe vereinbarte Extravergütung erhielt eine weitere Verlängerung. Grund dafür sind der immer noch erhöhte Bedarf und die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel.
Die GOZ-Hygienepauschale soll Euch in der Praxis finanziell unter die Arme greifen, um die Kosten für den erhöhten Hygieneaufwand etwas abzumildern. Pro Sitzung kannst Du 14,24 Euro bei der Behandlung eines privatversicherten Patienten bzw. eines gesetzlich Versicherten mit privater Zusatzversicherung berechnen. Zuerst gab es nur eine Verlängerung bis zum 30. September, doch die BZÄK, PKV und Beihilfe haben sich auf eine Verlängerung bis zum 31. Dezember geeinigt.
Grund dafür seien nicht nur die immer noch hohen Hygienekosten aufgrund der Corona-Pandemie, sondern auch der hohe administrative Hygieneaufwand. Bis zum Jahresende gilt nun vorerst die Extravergütung. Die hierfür vorgesehene Gebühren-Nummer 3010 GOZ analog kann allerdings nur noch zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden.
So kannst Du auch ohne GOZ-Hygienepauschale hohe Hygienekosten abrechnen
Dabei betont die BZÄK, dass die Infektionsgefahr trotzdem noch hoch und deshalb Wachsamkeit wichtig sei. Außerdem seien die Kosten für Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel immer noch hoch und werden es durch den weltweiten Bedarf wahrscheinlich auch bleiben. Hier sei ein Markt mit horrenden Preissteigerungen entstanden. Diese Preise könnten nicht mehr in die Preiskalkulation der Leistungen der GOZ einbezogen werden.
Aufgrund der nach wie vor erhöhten Kosten empfiehlt der Vorstand der BZÄK deshalb, dass Du:
- die Kosten bei der Rechnungslegung nach § 5 Abs. 2 der GOZ (besondere Umstände bei der Ausführung) vornimmst oder
- alternativ nach § 2 Abs.1 und 2 mit dem Patienten vereinbarst.
In den Beschlüssen Nr. 34 und 35 des Beratungsforums tauchen diese alternativen Berechnungen bereits auf. Die auf die erhöhten Kosten der Praxishygiene bezogene Begründung könne je nach Höhe der Gebühr Teil der Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes oder alleinige Begründung sein. Diese spezielle Begründung sei jedoch nur bei einer der erbrachten Leistungsarten in der gleichen Sitzung möglich, z.B. bei allen erbrachten GOZ Nr. 1040 oder 4050/4055 in der gleichen Sitzung.
Quelle: BZÄK
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