Bei der Berechnung von Vestibulum- beziehungsweise Mundbodenplastiken kommt es immer wieder zu Kontroversen: Kostenträger greifen bei der Kostenerstattung teilweise zu eigenwilligen und schwer nachvollziehbaren Argumenten. Um Diskussionen mit Patienten zu vermeiden, ist es ratsam, sich an den Kommentaren der BZÄK sowie an BGH-Urteilen zu orientieren. Die Erfahrung zeigt, dass die Erstattungschancen für Patienten steigen, wenn Praxen die Berechnung möglichst nach GOZ–Gebührennummern durchführen. Gerade im komplexen Bereich der Weichteilplastiken ist es wichtig zu wissen, welche Leistungen berechnungsfähig sind.
Vestibulum- (Mundvorhof-) und Mundbodenplastiken nach der GOZ-Nummer 3240 gehören ebenso wie die Tuberplastik (GOZ-Nr. 3250) zu den sogenannten Sulkusplastiken (Umschlagfaltenplastiken). Unter dem Mundvorhof versteht man die Weichgewebe der Lippen und Wangen, als Mundboden werden hingegen die zungenwärts des Unterkieferknochens gelegenen Weichteile bezeichnet. Im medizinischen Sprachgebrauch wird unter einer Plastik eine operative Formung beziehungsweise die Wiederherstellung rückgebildeter oder zerstörter Organe und Gewebe verstanden.
Die medizinische Notwendigkeit der Vestibulum- und Munbodenplastiken
Der Vorgang der Implantation umfasst nach der Einheilung die Freilegung und das Einschrauben eines Gingivaformers in das Implantat. Um diesen Gingivaformer herum bildet sich gesundes Zahnfleisch. Damit ein Implantat lange erhalten bleibt und sich nicht entzündet, ist es essenziell, dass bei dessen Freilegung (ggf. durch eine Vestibulumplastik) dafür gesorgt wird, dass die sogenannte „attached gingiva“ am Implantat anliegt. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass das Implantat ausreichend vor einer Periimplantitis geschützt wird.
Häufig behaupten Kostenträger, die Vestibulumplastik gehöre zur primären Wundversorgung der abgerechneten Hauptleistung. Gemäß GOZ zählen dazu jedoch lediglich das Reinigen der Wunde, der Wundverschluss (ohne zusätzliche Lappenbildung) und gegebenenfalls das Fixieren eines plastischen Wundverbandes.
Selbstständige Leistung, selbstständige Berechnung
Die primäre Wundversorgung ist in der GOZ-Nummer 9040 inkludiert, sie beinhaltet das Freilegen eines Implantats und das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem. Die beschriebene Vorgehensweise einer Vestibulumplastik übersteigt bei weitem die primäre Wundversorgung. Die Vestibulumplastik (GOZ–Nummer 3240) ist demnach eine selbstständige Leistung und kann als solche zusätzlich neben der Freilegung eines Implantates (GOZ–Nummer 9040) berechnet werden.
Wir halten fest: Die GOZ-Nummer 3240 ist neben der GOZ-Nummer 9040 voll berechnungsfähig. Wer grundsätzlich die GOZ-Gebührennummern bei der Berechnung zugrunde legt, erhöht die Erstattungschancen für seine Patienten und vermeidet zudem unnötige Auseinandersetzungen mit dem Kostenträger.
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