Um Unternehmen in der schweren Wirtschaftslage im letzten Jahr zu unterstützen, hatte die Regierung unter anderem eine geringere Umsatzsteuer von 16 bzw. 5 Prozent festgelegt. Doch mit dem 01. Januar 2021 gelten nun wieder die alten Sätze von 19 und 7 Prozent Umsatzsteuer. Wir haben für Euch recherchiert, was sich ändert und worauf Ihr achten müsst.
Seit dem 1. Juli 2020 galt eine niedrigere Umsatzsteuer. Statt den regulären 19 bzw. 7 Prozent waren nur noch 16 bzw. 5 Prozent Umsatzsteuer fällig. Da die meisten Unternehmen diesen Vorteil direkt an die Kunden weitergaben, haben auch wir alle davon profitiert. Doch seit Jahresbeginn gelten wieder die alten Spielregeln.
Das betrifft auch die Rechnungsstellung bei Euch in der Praxis. Denn hier müsst Ihr beachten, wann die Leistung erfolgt ist und nicht, wann Ihr die Rechnung stellt. Wenn Eure Praxis eine Leistung noch in 2020 erbracht hat, gilt weiterhin die niedrigere Umsatzsteuer – auch, wenn Ihr die Rechnung erst in diesem Jahr stellt.
Sonderfall Teilleistung
Doch Ihr müsst beachten, ob die Leistung schon beendet ist. Denn wenn die Leistung in 2020 gestartet, aber 2021 erst beendet wird, gilt der höhere Umsatzsteuersatz. Ein Sonderfall sind klar trennbare Teilleistungen. Auch wenn die gesamte Leistung erst in 2021 beendet wird, kann eine Teilleistung aus 2020 noch zum Satz von 16 bzw. 5 Prozent in Rechnung gestellt werden.
Quelle: BMF
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