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Coronabedingten Mehraufwand ausgleichen

Abrechnung in Zeiten von Corona

Auch auf den organisatorischen Bereich der Zahnarztpraxis, etwa die Abrechnung, hat das Coronavirus Auswirkungen.

Copyright © Böll/Deutscher Ärzteverlag

COVID-19 hat in vielen Praxen für erheblichen Wirbel gesorgt. Nicht nur was die Behandlungen betrifft, auch organisatorisch mussten sich die Teams anpassen. Doch was heißt das konkret – etwa für Bereiche wie die Abrechnung während der Corona-Krise? Wir sprachen dazu für Euch mit Michaela Bicker, Leiterin Vertriebsmarketing bei der CGM Dentalsysteme GmbH.

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense Herausforderungen, auch bei der Beschaffung von Hygienematerial. Die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die damit einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen. In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart. Ergebnis: Eine Corona-Hygiene-Pauschale in Höhe von 14,23 Euro pro Sitzung wurde verhandelt. „Die Pauschale wird damit bei jeder Behandlung fällig, um die coronabedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen“, erklärt Bicker.

Corona-Hygienepauschale

Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen: Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.

Dieser Beschluss trat am 8. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Befristung bei der Abrechnung während Corona

Bicker erklärt, dass diese Leistung bereits allen Anwendern der Abrechnungssoftware Z1/Z1.PRO im April 2020 per Update zur Verfügung gestellt wurde: Sie ist also in den GOZ-Stammdaten angelegt und kann über das Leistungskürzel A3010 oder die Leistungsnummer 3010a in der Leistungserfassung verwendet werden.

Wichtig, darauf weist die Expertin hin, ist die Befristung dieser Leistung. Denn ab dem 1. August ist die Eingabe der Leistung nicht mehr möglich, da diese derzeit nur bis 31. Juli abgerechnet werden kann. „Sollte sich der Eingabezeitraum verlängern, erhalten die Kunden hierzu von uns eine gesonderte Information.“

Zusätzliche Leistungen in der Behandlung werden auch ohne Corona ganz normal nach der Gebührenordnung oder als Analogleistung abgerechnet. Wenn Leistungen privat bezahlt werden müssen, sollten diese zusätzlichen Kosten vorher mit dem Patienten besprochen und mit einer Zuzahlungsvereinbarung abgedeckt werden.

Auch für GKV-Patienten

Ähnliches gilt für den erhöhten Aufwand, der in vielen Praxen aktuell wegen Corona in den Prophylaxesitzungen notwendig ist – beispielsweise durch die rein manuelle PZR. Hier gilt: Mit der entsprechenden Begründung lässt sich das über die Faktoren der einzelnen Leistungen leicht abbilden.

Wie wirkt sich das bei einer eventuellen Abrechnung einer UPT aus? Bicker berichtet, dass die BZÄK und der PKV-Verband sich auch in diesem Fall geeinigt haben. In gemeinsam formulierten FAQ präzisierten sie nun ihren Beschluss. Den Angaben zufolge werde die GOZ-Extravergütung für alle Privatversicherten gezahlt sowie für GKV-Patienten, die:

  • Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung haben und
  • bei denen der erhöhte Hygieneaufwand nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt wird (keine Doppelberechnung)

Diese Vereinbarung gelte laut Bicker ebenfalls zunächst bis zum 31. Juli. Offen bleibe dabei die Frage, ob der Beschluss auch für Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung gelte. Die Anwendbarkeit sei gerechtfertigt, müsse im Zweifelsfall aber gesondert vereinbart werden. Eine Alternative für diese Patienten bietet § 5 Abs. 2 GOZ.



Mit großem Interesse beobachtet die Expertin die Entwicklungen im Bereich des Homeoffices. „Waren vor der Corona-Pandemie noch viele Praxisinhaber skeptisch, ob ein Heimarbeitsplatz für eine Zahnarztpraxis sinnhaft ist, so hat sich jetzt herausgestellt, dass die Verwaltung und Abrechnung im Homeoffice äußerst effizient erledigt werden kann“, sagt Bicker.

Rechnung einfach per Mausklick

Abrechnung Corona Michaela Bicker

Michaela Bicker

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Interessant sei auch, dass viele Teilzeitkräfte, die ohne den Heimarbeitsplatz ggf. durch fehlende Kinderbetreuung komplett ausgefallen wären, mit dieser Möglichkeit weiterhin volle Leistung bringen konnten. „Wir sind uns sicher, dass diese Pandemie die Arbeitszeitmodelle auch in Zahnarztpraxen signifikant verändern wird. Homeoffice wird hier ein Schlüssel zu mehr Effizienz und gegen den Fachkräftemangel wirken“, glaubt Bicker.

Um die Pandemie besser bewältigen und das Konzept Heimarbeitsplatz ausgiebig testen zu können, wurden von der CGM innerhalb von wenigen Tagen mehr als 1.200 hochsichere Heimarbeitsplatz-Lizenzen kostenlos bis zum 30. Juni zur Verfügung gestellt.

Eine weitere Entwicklung, die in der Zeit der Pandemie zu beobachten ist: Ein starker Anstieg der Nachfrage zu bargeldloser Zahlung. Grund dafür war mit Sicherheit die Empfehlung des Robert Koch-Institutes, auf Bargeld zu verzichten. Bei CGM konnte man mit dem Software-Modul „Elektronische Zahlung“ in Verbindung mit einem Bezahlterminal von ingenico direkt reagieren. Dabei werden alle relevanten Rechnungsinformationen einfach per Mausklick aus der Praxissoftware an das Bezahlterminal übertragen, durch den Bezahlvorgang wird die Rechnung automatisch auf „bezahlt“ gesetzt und richtig verbucht.



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