Rund zwei Monate ist die neue PAR-Richtlinie jetzt im Einsatz. In vielen Praxen bedeutet das vor allem ein Umdenken bei der Abrechnung von PA-Patienten – aber auch bei der Behandlungsstrecke selber. team gibt Euch einen Überblick über den aktuellen Stand zur „Kassen-UPT“.
Seit 1. Juli gilt die neue PAR-Richtlinie – von einigen Praxen auch bereits liebevoll als „Kassen-UPT“ bezeichnet. Mit der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen wurde die parodontologische Versorgung in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt. Durch diese grundlegenden Änderungen haben neue Abrechnungspositionen Einzug in den BEMA gehalten, was in der zahnärztlichen Abrechnung zu einem Umdenken im Umgang mit den PA-Patienten führt.
Die neuen Abrechnungsziffern im Einzelnen
- 4 Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus
- ATG Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
- MHU Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
- AIT Antiinfektiöse Therapie
- BEVa Befundevaluation nach AIT
- 111 Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen
- 108 Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung
- CPT Chirurgische Therapie
- BEVb Befundevaluation nach CPT
- UPT Unterstützende Parodontitistherapie a-g
- Parodontalerkrankungen
Gerade Praxen, die noch nicht über ein PA-Konzept verfügen, bietet die neue PAR-Richtlinie die Gelegenheit, sich in diesem Bereich neu aufzustellen. Für Praxen, die bereits vorher mit einem schlüssigen Behandlungskonzept in der Parodontologie unterwegs waren, heißt es seit dem 1. Juli, dass diese Konzepte zumindest in Teilen angepasst werden müssen.
Videos der KZBV
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vermeldet, dass es ein positives Feedback aus den Zahnarztpraxen zur Einführung der PAR-Richtlinie gibt. Auf ihrer Internetseite www.kzbv.de stellt die KZBV zudem in drei Videos Details der PAR-Richtlinie vor. Die Videos beinhalten Interviews und Animations-Sequenzen und sollen Zahnarztpraxen flächendeckend und allgemeinverständlich über die neue Behandlungsstrecke informieren. Schwerpunkt des ersten Videos ist unter anderem die neue Leistungsstrecke der systematischen PAR-Therapie sowie zentrale standespolitische und wissenschaftliche Hintergründe. In Teil zwei werden Schritt für Schritt die entsprechenden BEMA-Positionen, Formulare sowie die Beantragung, Bewertung und Abrechnung der neuen PAR-Leistungen inklusive entsprechender Übergangsregelungen für Behandlungen, die vor dem 1. Juli 2021 begonnen wurden, erläutert. Teil drei erklärt die Leistungen und zu beachtenden Regelungen zur PAR-Behandlung vulnerabler Gruppen im Detail. Für diese Versicherten steht seit Juli 2021 eine bedarfsgerecht modifizierte, bürokratie- wie barrierearme Behandlungstrecke zu Verfügung, mit der eine Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen PAR-Behandlung möglich ist.
Übergangszeit bis Ende 2021
Klar ist aber auch, dass es bis Ende des Jahres eine „Übergangszeit“ bei der Umsetzung der Abrechnung der PAR-Richtlinie gibt. Aufgrund der umfangreichen Änderungen sind umfassende Programmierungen in den Systemen der Hersteller von Praxissoftware nötig. Diese beanspruchen deutlich mehr Zeit als übliche Änderungen. „Deshalb sind sich VDDS und KZBV darüber einig, dass im Rahmen der nun vorliegenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses und der in dem Zusammenhang neu aufgelegten Formulare eine Implementierung softwaretechnisch nur in Schritten erfolgen kann“, erklärt Sabine Zude, Vorsitzende des Verband Deutscher Dental-Software Unternehmen (VDDS). Während des Übergangs werden beschreibbare Formulare im PDF-Format von den Softwareherstellern und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt.
Delegation bei der „Kassen-UPT“
Ein Thema, das seit der Einführung der PAR-Richtlinien für unterschiedliche Meinungen gesorgt hat, ist die Frage der Delegation. Generell heißt es von Seiten der KZBV: „Die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) regeln die vertragszahnärztlichen Leistungen. Der G-BA, der Bewertungsausschuss sowie die Bundesmantelvertragspartner treffen in diesem Zusammenhang keine Aussagen hinsichtlich der Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten. Regelungen zur möglichen Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten richten sich auch weiterhin insbesondere nach dem allgemeinen Berufsrecht auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 5 ZHG) und dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer. In Anlehnung an die genannten Bestimmungen sind Teile von Leistungsinhalten an entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unverändert delegierbar. Wie bei jeder Delegation muss die Möglichkeit eines persönlichen Tätigwerdens der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet sein.“
Eigene Website der DG PARO
Einzelne Landeszahnärztekammern (z. B. Brandenburg und Baden-Württemberg) haben eine Delegationstabelle oder eine Aufstellung, die Aufschluss über die Möglichkeiten der Delegation von bestimmten Tätigkeiten an dafür aus- bzw. fortgebildetes Personal gibt.
Auch die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) unterstützt die Praxen bei der Einführung der PAR-Richtlinie seit Anfang Juli. Extra für dieses Thema wurde die Internetseite www.par-richtlinie.de ins Leben gerufen. Dort werden ausführlich Fragen zu den unterschiedlichen Bereichen der PAR-Richtlinie geklärt.
In vielen Gesprächen der vergangenen Wochen, die zu dem Thema PAR-Richtlinie geführt worden sind, und auch in vielen Diskussionen auf Social Media zu dem Thema zeigt sich allerdings auch, dass sich die Abläufe rund um die Richtlinie noch einspielen müssen. Es werden sich auch weiterhin Fragen ergeben, die zu Beginn noch gar nicht denkbar waren. Und auch diese gilt es zu beantworten. Gegen Ende des Jahres wird die KZBV ein erstes Fazit zur neu eingeführten Regelung ziehen. team wird dann auch über die dadurch entstehenden Anpassungen berichten. Dann wird sich zeigen, wie der Alltag in den Zahnarztpraxen mit der neuen PAR-Richtlinie funktioniert.
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